Geschichtlicher Abriss zur Beamtenversorgung

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Geschichtlicher Abriss zur Beamtenversorgung


Geschichtlicher Abriss

Das Berufsbeamtentum hat seine Wurzeln in der Feudalherrschaft. In den sich stetig entwickelnden Staaten der Neuzeit bedienten sich die Landesherren sogenannter öffentlicher Diener, die die Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hatten. Dieses Anstellungsverhältnis war vor allem eine auf Treue und Gehorsam basierende Bindung an den Monarchen. Die Diener widmeten ihrem Herrscher auf Lebenszeit die volle Arbeitskraft und erhielten dafür Schutz sowie einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien.

Im Laufe der Zeit trat an die Stelle des Monarchen der Staat. Aus den "Dienern des Fürsten" wurden die "Staatsdiener".

Die erste zusammenfassende Regelung des Beamtenrechts findet sich in Deutschland im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794. Von den Rechten und Pflichten der Diener eines Staates handelt die Überschrift des zehnten Titels im zweiten Teil. Damit wurden Beamte erstmals als "Staatsorgan" gekennzeichnet. Weiterentwickelt wurde das Beamtenrecht zunächst mit der "Bayerischen Hauptlandes-Pragmatik" vom 1. Juni 1805, die einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Anerkennung der Unabsetzbarkeit von Beamten einleitete.

Im 19. Jahrhundert festigte das Berufsbeamtentum seine Stellung im öffentlichen Leben. Die Gesetzgebung in den Einzelstaaten war Vorbild für die Reichsgesetzgebung nach der Bildung des deutschen Reiches im Jahre 1871. Mit dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, das auch Vorschriften zum Disziplinarrecht enthielt, wurden die Rechtsverhältnisse der Beamten dann erstmals geregelt. Einzelgesetze über die Besoldung sowie die Unfall- und Hinterbliebenenversorgung ergänzten das Gesetz.

Weimarer Reichsverfassung

Das Berufsbeamtentum überdauerte auch den Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik und wurde in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 über die Artikel 128 bis 131 institutionalisiert. Auf dieser Grundlage regelte eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen das Beamtenrecht, darunter das Beamtenreichsrecht, das Landesbeamtenrecht und das Beamtenrecht für Sondergruppen, wie etwa Lehrer und Polizisten.

Nach Hitlers Machtergreifung blieb auch das Beamtenrecht nicht von einer gesetzlichen Neuregelung ausgenommen. Am 7. April 1933 wurde das Gesetz zur ?Wiederherstellung des Berufsbeamtentums? erlassen. Mit dem Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933, dem Deutschen Beamtengesetz und der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 erfuhr das Beamtenrecht eine Vereinheitlichung. Die nationalsozialistische Diktatur brachte die Beamten in eine immer stärkere Abhängigkeit vom Staat und missbrauchte sie so als unfreiwillige Handlanger unzählbarer Ungerechtigkeiten und Verbrechen. Nur wenige Beamte leisteten Widerstand gegen dieses Unrecht.

Am Berufsbeamtentum festgehalten

Das Ende der Nazi-Herrschaft im Mai 1945 leitete eine große Debatte um die Existenzberechtigung des Berufsbeamtentums ein. Unzählige Beamte wurden aufgrund politischer Überprüfung ihrer Ämter enthoben. Mit der sogenannten Entnazifizierung sollte das Berufsbeamtentum schließlich grundlegend gesäubert werden.

Auszug aus dem Grundgesetz: Artikel 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.


Obwohl der Fortbestand des Berufsbeamtentums stark in der Kritik stand und somit akut gefährdet war, entschied sich der Parlamentarische Rat gegen alle Widerstände, am Beamtentum festzuhalten. In Artikel 33 des Grundgesetzes wurde festgelegt, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Die Rechtsverhältnisse der Beamten wurden mit der Verabschiedung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 grundlegend geregelt.


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