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Altersgrenzen für den Beginn des Ruhestandes von Beamten
Die allgemeine Altersgrenze wird mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Aufgrund der beruflichen Beanspruchung gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) besondere Altersgrenzen. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können besondere Altersgrenzen vorgesehen sein.
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen ( siehe Seiten 14 u. 15) auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr "sogenannte Antragsaltergrenze" vollendet haben. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.
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