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Berechnungsgrundlagen der Versorgung: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen und Zulagen gestrichen. Einen Bestandsschutz haben Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamten endet der Bestandsschutz zum 31. Dezember 2007, sofern die Zulage erstmals nicht vor dem 1. 1. 1999 gewährt worden ist.
Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem höherwertigen Amt seit mindestens drei Jahren bezogen worden ist. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Drei-Jahres-Frist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.
Für die neuen Länder ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen.
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