
Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Zur Übersicht des "ABC der Beamtenversorgung"
Berechnungsrundlagen zur Versorgung: Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 GG) zu verstehen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann auch noch durch folgende Zeiten erhöht werden:
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG.
Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhegehaltfähig können auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben.
Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind.
Nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes oder eines Zivildienstes ruhegehaltfähig.
Bestimmte Zeiten, wie Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und können im Ratgeber "Die Beamtenversorgung" nachgelesen werden. Den Ratgeber können Sie hier für 7,50 Euro bestellen.
|
| Einfach Bild anklicken |
Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.