
|
| Einfach Bild anklicken |
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Unser Link-TIPP zur Beamtenversorgung: www.beamtenversorgung-online.de
Zur Übersicht des "ABC der Beamtenversorgung"
Aus einem Merkblatt zum "Versorgungsausgleich" vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Stand: 01/2002
1. Allgemeine Hinweise
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hat das Familiengericht u.a. einen erforderlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Ehegatte mit der werthöheren Versorgungsanwartschaft ist zum Ausgleich des Wertunterschieds verpflichtet. Der Versorgungsausgleich zu Lasten einer Beamtin bzw. eines Beamten wird in der Regel durch Begründung einer Rentenanwartschaft durchgeführt. Nach Eintritt in den Ruhestand sind die Versorgungsbezüge einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (im folgenden: verpflichtete Person) zu kürzen. Dies obliegt dem Träger der Versorgungslast (hier: Land NRW, vertreten durch das LBV). Die Höhe des zu Lasten der verpflichteten Person festgesetzten Betrags ist der Entscheidung zu entnehmen. Mit diesem Merkblatt soll über wesentliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die spätere Versorgung der verpflichteten Person informiert werden. Folgende Rechtsvorschriften sind hierfür zu beachten:
- Bezeichnung Abkürzung Fundstelle
- Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
2. Fortschreibung des Versorgungsausgleichsbetrags
Der Berechnung des Versorgungsausgleichs sind u.a. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, die am letzten Tag der Ehezeit maßgebend waren (z.B. nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999). Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge - rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an - anzupassen.
2.1 Anpassung vor Eintritt in den Ruhestand
Die Anpassung erfolgt bei jeder Erhöhung oder Verminderung mit den Vomhundertsätzen, die für die in festen Beträgen zu zahlenden Versorgungsbezüge maßgebend sind (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Diese Vomhundertsätze sind in der Regel um 0,1 v.H. geringer als die für die allgemeinen Erhöhungen maßgebenden Prozentsätze.
Beispiel 1
Ende der Ehezeit: 31. Juli 2000
Entscheidung des Familiengerichts: 17. Juni 2001
Versorgungsausgleich (Stand: 31. Juli 2000) 200,00 DM
Anpassung zum 01. Januar 2001 um 1,7 v.H. = 3,40 DM
neuer Versorgungsausgleichsbetrag 203,40 DM
Umrechnung in EURO 104,00 Euro
Anpassung zum 01. Januar 2002 um 2,1 v.H. = 2,18 Euro
neuer Versorgungsausgleichsbetrag 106,18 Euro
2.2 Anpassung nach Eintritt in den Ruhestand
Der Kürzungsbetrag wird in dem Verhältnis erhöht oder gemindert, in dem sich das Ruhegehalt - vor Anwendung
von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (z.B. § 55 BeamtVG) - durch die jeweilige Anpassung erhöht oder mindert (§ 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG).
Beispiel 2:
Daten: s. Beispiel 1
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2001
Versorgungsausgleich (Stand: 01. Januar 2001) 203,40 DM
Umrechnung in EURO 104,00 €
Anpassung zum 01. Januar 2002
Ruhegehalt nach Erhöhung: 3060,00 €
Ruhegehalt vor Erhöhung: 3000,00 €
Unterschied 60,00 €
Verhältnisberechnung: 60 x 100 : 3060 = 1,96 v.H.
Anpassung um 1,96 v.H. = 2,04 €
neuer Versorgungsausgleichsbetrag 106,04 €
3. Zeitpunkt der Kürzung
Eine Kürzung der Dienstbezüge findet nicht statt. Ob bereits Leistungen aus dem übertragenen Anrecht an den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten (künftig: ausgleichsberechtigte
Person) erbracht werden bzw. erbracht
worden sind, ist insoweit unerheblich (vgl. jedoch Tz. 5).
3.1 Eintritt des Kürzungsfalles
Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs beginnt
grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 57 Abs.
1 Satz 1 BeamtVG); zur Fortschreibung vgl. Tz. 2.2 (Ausnahmen
siehe Tz. 5).
3.2 Pensionistenprivileg
Befindet sich die verpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG); zur Fortschreibung vgl. Tz. 2.2 (Ausnahmen siehe Tz. 5).
3.3 Hinterbliebenenbezüge
Werden nach dem Ableben einer verpflichteten Person aus deren Recht Hinterbliebenenbezüge gewährt, unterliegen diese gleichfalls der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs.
Der Kürzungsbetrag entspricht den Anteilssätzen der
Hinterbliebenenbezüge (§ 57 Abs. 3 BeamtVG). Für Witwen/
Witwer beträgt dieser Anteilssatz 60 v.H.; bei Waisen
kommt der Vomhundertsatz zur Anwendung, der dem Waisengeld
zu Grunde liegt (Halbwaise: 12 v.H., Vollwaise: 20
v.H., bei Dienstunfallversorgung: 30 v.H.).
Beispiel 3
Daten: s. Beispiel 2
Ableben des Ruhestandsbeamten am 03. März 2002
Versorgungsausgleich (Stand: 01. Januar 2002) 106,04 €
Kürzung des Witwengeldes um 60 v.H. = 63,62 €
Kürzung eines Halbwaisengeldes um 12 v.H. = 12,72 €
Die Fortschreibung erfolgt entsprechend Tz. 2.2; an die
Stelle des Ruhegehaltes tritt der jeweils anzupassende Hinterbliebenenbezug.
4. Abwenden der Kürzung der Versorgungsbezüge
(Kapitalisierung)
Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von der verpflichteten
Person (nicht jedoch von den Hinterbliebenen)
ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages
abgewendet werden (§ 58 BeamtVG). Dieser Kapitalbetrag
entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft
in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts
begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten
gewesen wäre. Hierfür sind
- die Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (EP) umzuwandeln
und
- die Entgeltpunkte in Beiträge umzurechnen.
4.1 Volle Kapitalisierung
Beispiel 4
Ende der Ehezeit: 31. Juli 2000
Entscheidung des Familiengerichts: 17. März 2002
Versorgungsausgleich (Stand:31. Juli 2000) 200,00 DM
Aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit = 48,58 DM
Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Familiengerichts 5.446,9380 €
Umwandlung der Rentenanwartschaft in EP:
200,00 DM : 48,58 DM = 4,1169 EP
Umrechnung der EP in Beiträge:
4,1169 EP x 5.446,9380 = 22.424,50 €
Der Kapitalbetrag zur Abwendung der Kürzung des Ruhegehalts
beträgt 22.424,50 €.
Dieser Betrag ist bei allgemeinen Anpassungen, die nach dem
Ende der Ehezeit und vor der Rückzahlung wirksam werden, ebenfalls
zu dynamisieren (vgl. Tz. 2.1 und 2.2).
4.2 Teilkapitalisierung
Der Abwendungsbetrag kann teilweise gezahlt werden. In
diesem Fall verringert sich der Kürzungsbetrag entsprechend
dem Verhältnis dieses Teilbetrags zum vollen Abwendungsbetrag.
Beispiel 5
Daten: siehe Beispiel 4
Kapitalbetrag für Vollablösung 22.424,50 €
Teilzahlungsbetrag 10.000,00 €
Restkapitalbetrag 12.424,50 €
neuer Versorgungsausgleichsbetrag:
102,26 € x 12.424,50 € = 56,66 €
22.424,50 €
(102,26 € = 200 DM Versorgungsausgleich Stand 31.Juli 2000)
Dieser Betrag ist ebenfalls zu dynamisieren (vgl. Tz. 2.1 und 2.2).
5. Härteregelung
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(VAHRG) ermöglicht als eine den Versorgungsausgleich ergänzende
Regelung dessen vorübergehende oder dauerhafte Korrektur.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf Abschnitt
II des VAHRG (Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in
besonderen Fällen).
5.1 Tod der ausgleichsberechtigten Person
(§ 4 VAHRG)
5.1.1 Tod vor Leistungsbezug (§ 4 Abs. 1 VAHRG)
Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, ohne Leistungen
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
erhalten zu haben
- z.B. Rehabilitationsleistungen, Versichertenrenten, Aufwendungen
des Rentenversicherungsträgers für die Kranken- und Pflegeversicherung
-
und sind keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden,
wird die Versorgung der verpflichteten Person oder der
Hinterbliebenen nicht gekürzt (§ 4 Abs. 1 VAHRG). Eine
bereits vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge
entfällt rückwirkend; ein Kapitalbetrag (Tz. 4) wird erstattet
(§ 8 VAHRG).
5.1.2 Tod und Leistungsbezug (§ 4 Abs. 2
VAHRG)
Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und wurden oder
werden Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht gewährt (s. oben Tz. 5.1.1), ist die Ve rsorgung
der verpflichteten Person oder der Hinterbliebenen
L.22.20 - 04/2002 Seite 3 von 4
nicht zu kürzen, wenn diese Leistungen insgesamt zwei
Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten
Vollrente - Grenzbetrag - nicht übersteigen. Soweit
der Grenzbetrag nicht überschritten ist, sind gewährte
Leistungen zwar anzurechnen, im übrigen entfällt die Kürzung
der Ve rsorgungsbezüge.
Beispiel 6
Die berechtigte Person hat vom 01.Januar 2001 bis zum Ableben
am 25. Februar 2002 insgesamt Leistungen des Rentenversicherungsträgers
in Höhe von 7.500 € erhalten.
Für die Berechnung des Grenzbetrages werden folgende rentenversicherungsrechtliche
Werte benötigt:
EP aus Versorgungsausgleich 20,0000
Gesamt-EP der berechtigten Person 24,0000
Zugangsfaktor für Altersrente 1,0
Aktueller Rentenwert am Ende des
Leistungsbezugs (2002) 25,31406 €
Berechnung der Leistungen aus der begründeten Anwartschaft
7.500,00 € x 20,0000 x 1,0 = 6.250,00 €
24,0000
Berechnung des Grenzbetrags:
20,0000 x 25,31406 x 24 = 12.150,75 €
Die aus der begründeten Anwartschaft gewährten Leistungen
(6.250,00 €) übersteigen den Grenzwert (12.150,72 €) nicht. Bis
zum Erreichen der gewährten Leistungen ist die Versorgung der
verpflichteten Person mit dem jeweiligen Versorgungsausgleichsbetrag
zu kürzen; danach entfällt die Kürzung nach § 57
BeamtVG.
Übersteigen die bereits gewährten Leistungen den Grenzbetrag,
werden unabhängig davon, ob gegenwärtig oder zukünftig noch
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
erbracht werden, die Versorgungsbezüge auf Dauer gekürzt.
5.2 Vorübergehendes Aussetzen der Kürzung (§
5 VAHRG)
Die Kürzung des Ruhegehalts, nicht dagegen der Hinterbliebenenbezüge,
wird auf Antrag der verpflichteten Person
vorübergehend ausgesetzt, solange die berechtigte Person
- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
keine Rente erhalten kann und
- gegen die verpflichtete Person einen Anspruch auf Unterhalt
hat; gleiches gilt, wenn der Unterhaltsanspruch
nur deshalb nicht realisiert werden kann, weil die verpflichtete
Person wegen der Kürzung der Versorgungsbezüge
außerstande ist, Unterhalt zu leisten.
Liegt eine der genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vor,
ist die Kürzung der Versorgungsbezüge (wieder) aufzunehmen.
Während der Zeit einer vorübergehend ausgesetzten
Kürzung is t der Versorgungsausgleich anzupassen (Tz. 2.2).
Bei rückwirkendem Aussetzen der Kürzung sind nachzuzahlende
Beträge je zur Hälfte an die berechtigte Person und an
die verpflichtete Person zu zahlen (§ 6 VAHRG).
6. Änderungen nach Rechtskraft der Scheidung
6.1 Beamtenrechtliche und persönliche Änderungen
6.1.1 Beförderung/Freistellung
Beförderungen nach Rechtskraft der Scheidung haben als
„nacheheliche" Änderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich
und auf die Berechnungsgrundlage für den
späteren Kürzungsbetrag. Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung, die nach Rechtskraft der Scheidung
erstmals bewilligt oder weiterbewilligt werden.
6.1.2 Erneute Eheschließung
Durch eine erneute Eheschließung der verpflichteten Person
oder der ausgleichsberechtigten Person wird die Entscheidung
über den Versorgungsausgleich nicht berührt; bei
Eheschließung der ausgleichspflichtigen Person vgl. im
übrigen Tz. 3.3. Die Hinterbliebenenbezüge sind auch zu
kürzen, wenn die geschiedenen Ehegatten einander wieder
geheiratet haben.
6.1.3 Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
Mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn geht die
Verpflichtung zur späteren Kürzung der Versorgungsbezüge
auf diesen über.
6.1.4 Beendigung des Beamtenverhältnisses und
Nachversicherung
Scheidet die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft
der Entscheidung ohne Versorgung aus dem Beamtenverhältnis
aus (z.B. Entlassung auf eigenen Antrag), werden
bei der Nachversicherung die für die Ehezeit zugrunde zu
legenden Nachversicherungsentgelte gekürzt.
6.2 Abänderung von Entscheidungen über den
Versorgungsausgleich durch das Familiengericht
(§ 10 a VAHRG)
Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet das Familiengericht
auf Antrag erneut über den Versorgungsausgleich.
Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten, deren
Hinterbliebene und die Versorgungsträger. Nähere Einze lheiten
hierzu entnehmen Sie bitte dem Gesetzeswortlaut.
WICHTIGER HINWEIS
Kurzdarstellungen und Erläuterungen in diesem Merkblatt
können angesichts der komplexen Rechtslage nicht
vollständig sein und nicht alle in einem Einzelfall erheblichen
Besonderheiten erfassen. Deshalb können Rechtsansprüche
aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.
Es ist vielmehr ratsam, den vollständigen Gesetzeswortlaut
und sonstige ergänzende Bestimmungen einzusehen.
L.22.20 - 04/2002 Seite 4 von 4
BeamtVG
§ 57
Kürzung der Versorgungsbezüge
nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
durch Entscheidung des Familiengerichts begründet
worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner
Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund
Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3
berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete
Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung
des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich
erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung
des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das
einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt,
wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen
die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten
nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich
aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts
begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag
erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten
um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem
Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit
an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch
Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld
berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das
Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten
wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach
entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente
nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes
und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die
Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für
den Fall rückwirkend bekannt werdender Rentegewährung
an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.
BeamtVG
§ 58
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann
von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise
durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn
abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der
aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach §
1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung
der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten
gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze
der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen
der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem
Tage an, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag
in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der
Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der
Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehaltes nicht
unterschreiten.