Versorgungsbezüge und andere Einkommensarten

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Das Buch ist auf dem aktuellen Stand und enthält auch die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes. Das 168-seitige Buch gibt einen umfassenden Überblick über das - teilweise sehr komplizierte - Beamtenversorgungsrecht, beispielsweise erfahren Sie, wie sich die Versorgungsabschläge auswirken und was vor der Zurruhesetzung beachtet werden sollte. Neben Tipps und praktischen Beispielen enthält der Ratgeber auch ein Verzeicnis von ausgewählten Fachanwälten auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht usw.). Daneben finden Sie den aktuellen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtvG) sowie zahlreiche andere versorgungsrechtliche Vorschriften.

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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

und anderen Einkommensarten 

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Versorgungsbezüge und andere Einkommensarten

Neben den Versorgungsbezügen können Beamtinnen und Beamte nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen oder über eigenes Einkommen verfügen, ohne dass die Versorgung gekürzt wird. Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen.

Mit dem "Versorgungsreformgesetz 1998" wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:

- Für Ruhestandsbeamte, aber auch für Witwen und Witwer, bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenzen. Grundlage ist mindestens der Betrag, der der Höhe des Anderthalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, entspricht.
- Für Waisen werden 40 Prozent des Betrages, der sich nach vorstehender Nr. 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt, zu Grunde gelegt.
- Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75 Prozent der sich nach Nr. 1 ergebenden Höchstgrenze. Hinzugerechnet wird ein Betrag in Höhe von 325 Euro.

Die jeweilige Höchstgrenze wird im Juli eines jeden Jahres um das Urlaubsgeld und im Monat Dezember um die sogenannte Sonderzuwendung in Form des Weihnachtsgeldes aufgestockt.

Bei Überschreitung der jeweils geltenden Höchstgrenze ruhen die Versorgungsbezüge um den Betrag, der sie übersteigt. Allerdings muss aber mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zahlbar bleiben.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben sowie aus der Land- und Forstwirtschaft.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu gehören nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld oder andere vergleichbare Leistungen.

Die Höchstgrenzen gelten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur in den Fällen, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erzielt wird.

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Übergangsregelung bei den Hinzuverdienstgrenzen

Wurde am 1. Januar 1999 eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für die Dauer der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit, längstens aber für sieben Jahre, das bis zum 31. Dezember 1998 anwendbare Recht weiter, sofern das für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

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