Niedersachsen: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

 

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Niedersachsen: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Niedersachsen

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422), neu bekannt gemacht am 02.04.2013 ((GVBl. Nr. 5, S. 73). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 5 HaushaltsbegleitG 2020 vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2016: 2,0 Prozent linear. Zum 01.06.2017: 2,5 Prozent linear. Zum 01.06.2018: 2,0 Prozent linear. Zum 01.03.2019: 3,16 Prozent linear, mindestens 100 Euro. Zum 01.03.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.03.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst oder besonderer Verwendung. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen  Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung materiell eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt im Rahmen einer modifizierten Trennung der Systeme mit Wirkung zum 1. Januar 2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


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