Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

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Beamtenversorgungsgesetz: § 14a  Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 

§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn
der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

14a.0
Hinweise:
a) Für die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten die Übergangsregelungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bzw. § 69a.

b) Die Übergangsregelungen nach § 69e Abs. 1 und 2 sind zu beachten.

c) § 14a ist mit Ausnahme des Sterbegeldes bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes nicht anzuwenden.

d) Für die Feststellung der Obergrenze eines Unterhaltsbeitrags nach § 15 gilt Tz 15.1.5 Satz 3.

e) Die Tz 57.2 und Tz 58.2 sind zu beachten.

f) Für die Ermittlung der Altersgrenzen gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.

14a.l.l
Aufgrund sonstiger Vorschriften berechnet ist der Ruhegehaltssatz nach:
- §14 Abs. l,
- § 66 Abs. 2 (für Beamte auf Zeit),
- § 36 Abs. 3 Satz 1,
- § 85 Abs. 4.

Nicht aufgrund sonstiger Vorschriften berechnet ist der Ruhegehaltssatz nach:
- § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2,
- § 14 Abs. 6 Satz 1
- § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3,
- § 37 Abs. 1 Satz 1,
- § 85a (für reaktivierte Beamte).

14a.l.2
Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.

Hinweise:
a) Die Vorschrift erfasst - unabhängig vom Rechtsgrund - sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.
 
b) Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI.

c) Wegen des Begriffs der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Hinweise 55.1.1 Satz 1 Buchstabe a).

14a.l.3
Die Dienstunfähigkeit muss im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bestehen und Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.

Hinweise:
a) Eine besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist z. B. in § 41 Abs. 1 Satz 2 und § 41 a BBG oder entsprechendem Landesrecht bestimmt.

b) Wegen der Art der zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. die Tz  53.7.1 bis 53.7.3. Wird das Erwerbseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erwirtschaftet, wird bei der Ermittlung der durchschnittlich im Monat erzielten Einkünfte nur auf die Beschäftigungszeit abgestellt

14a.2.1
Wegen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelten die Tz 5.1.1 bis 5.1.4.

14a.2.2
Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststelllungen (z. B. Versicherungsverlauf).

Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.

Pflichtbeitragszeiten, die von § 50e erfasst sind, bleiben unberücksichtigt.

14a.2.3
Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit  Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate zu berücksichtigen. Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (z.B. nach den §§ 11 und 67) ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate (einschließlich der verbleibenden Kalendermonate nach Satz 4) werden durch zwölf geteilt und mit 0,95667 multipliziert (§ 69 Absatz 2 und 4 sind zu beachten). § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der erdiente Ruhegehaltssatz erhöht sich um den errechneten Steigerungssatz bis zu der in Satz 2 genannten Höchstgrenze.

Hinweise:
a) Zum Begriff der Kalendermonate vgl. § 122 Abs. 1 SGB VI.

b) Beispiel:
Beamter geboren am 13. Mai 1940
Pflichtbeitragszeiten vom 1. Mai 1957 bis 31. Dezember 1963 zurückgelegt, die Zeit ab 6. Mai 1963 ist ruhegehaltfähig. Vollendung des 17. Lebensjahres am 12. Mai 1957. Die für die Anwendung von Absatz 2 zu berücksichtigende Zeit rechnet vom 13. Mai 1957 bis 5. Mai 1963 (73 Kalendermonate). Da die Zeit im Monat Mai 1963 erst ab 6. Mai ruhegehaltfähig ist, kann der ganze Monat als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden (Tz 14a.2.3 Satz 1).

c) Beim Zusammentreffen mit dem Versorgungsabschlag i. S. v. Tz 14.3.1 gilt Tz 14.3.3.

14a.3.1
Die Tz 35.3.1 Satz 1 und 2, Tz 35.3.2 und 35.3.3 gelten sinngemäß.

14a.3.2
Erwerbseinkommen i. S. d. des Satzes 2 Nr. 3 sind die Einkünfte nach § 53 Abs. 7 Satz 1, sofern sie die in Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Freigrenze überschreiten.

14a.4
Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Absatz 3 geführt hat, entfällt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens).

Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.


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