Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

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Beamtenversorgungsgesetz: § 69a  Anwendung bisherigen und neuen Rechts  für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger 

§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

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Hinweise:
a) Hinweise 1.1 sind zu beachten.
b) § 69a regelt aus Anlass des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger, wenn der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist.

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Der Versorgungsfall oder die Entpflichtung ist nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden, wenn der Beamte oder der Hochschullehrer frühestens mit Ablauf des 1. Januar 1977 in den Ruhestand getreten oder entpflichtet worden ist. Der Versorgungsfall von Witwen und Waisen ist nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entpflichtete Hochschullehrer nach dem 31. Dezember 1976 verstorben ist. Zu den sonstigen Versorgungsempfängern i. S. v. Satz 1 gehören frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen; an die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Hinweise:
Die Regelung über die Bestandteile der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht wird durch die in Artikel 14 § 1 Abs. 1 Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I  S. 322) enthaltenen Vorschriften über die Überleitung der am 30. Juni und am 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Besoldungsstruktur ergänzt. Im Ergebnis finden somit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Grundgehalt) und Nr. 3 (sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Familienzuschlag) und § 50 Abs. 1 (Unterschiedsbetrag für Kinder) finden Anwendung.

69a.l.2
Für die Anwendung gilt Tz 69.1.2 entsprechend.

69a.l.3
Wegen des Andauerns eines konkreten Beschäftigungs- oder Anstellungsverhältnisses vgl. Tz 69.1.4.

Hinweise:
a) Für die von Nr. 2 Buchst. a erfassten Fälle ist Artikel VIII § 1 Abs. 2 Satz 1 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes zu beachten, wonach die am 1. April 1979 in Kraft getretene Verminderung der erhöhten Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 von 60 auf 40 v. H. auf über den genannten Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung findet. Spätestens ab dem 1. Januar 2006 ist Nr. 1 Satz 2 für die Anwendung des § 53 maßgeblich (auf Nr. 5 wird hingewiesen). Zur weiteren Anwendung des § 53a wird auf § 69d Abs. 2 hingewiesen.
b) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbezüge mit Witwen- oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das für den Versorgungsurheber galt (dies ist insbesondere für die zur Ermittlung der Höchstgrenze anzuwendende Ruhegehaltsskala von Bedeutung).


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