BMI-Rundschreiben zum Beamtenversorgungsrecht vom 20.12.2001

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BMI-Rundschreiben, Geschäftszeichen D II 3 -  223 100 - 1/3 681 - 2035,1929 vom 3. September 2002

Betr.: Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (VersorgÄndG 2001, BGBl. I S. 3926) - hier: Allgemeine Durchführungshinweise

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im Bereich des Versorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Inhaltsverzeichnis

A. Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge
I. Höhe des Ruhegehalts
II. Übergangsregelung
B. Hinterbliebenenversorgung
I. Erweiterung der Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe
II. Absenkung des Witwengeldes
III. Kinderzuschlag zum Witwengeld
IV. Verschärfung der Anrechnungsvorschriften
C. Weitere Zuschläge zum Ruhegehalt
I. Allgemeines
II. Gemeinsame Hinweise
III. Kindererziehungszuschlag
IV. Kindererziehungsergänzungszuschlag
V. Pflegezuschlag (sonstige Änderung)
VI. Kinderpflegeergänzungszuschlag
VII. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
VIII. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
IX. Einzelfragen
D. Weitere Neuregelungen
I. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
II. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
III. Unfallfürsorge
IV. Rundungsvorschriften und Zahlung der Versorgungsbezüge
V. Rückforderung von Versorgungsbezügen
VI. Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
VII. Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
VIII. Verteilung der Versorgungslasten
IX. Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
E. Anlagen
I. Übersicht zu Inkrafttreten und Übergangsregelungen
II. Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt
III. Aktuelle Rentenwerte
IV. Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
V. Durchschnittsentgelte
VI. Gesamtbeispiel zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt

Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist im Wesentlichen am 01.01.2002 in Kraft getreten. Ausgenommen davon sind die in Artikel 20 Abs. 2 bis 7 genannten Regelungen, auf die bei den einschlägigen Hinweisen eigens Bezug genommen wird (vgl. Anlage I).

Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge
I. Höhe des Ruhegehalts, § 14 BeamtVG
§ 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG wird mit Wirkung vom 01.01.2003 neu gefasst. Die Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 S. 3 BeamtVG). Danach steigt der Ruhegehaltssatz mit jedem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit linear um 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) bis zu 71,75 v.H. als Höchstruhegehaltssatz.

Für die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge (§ 69e Abs. 3 S. 2 BeamtVG) sowie  des Unfallruhegehalts und der Unfallhinterbliebenenversorgung findet das bis zum  31.12.2002 geltende Recht Anwendung (§ 69 Abs. 6 BeamtVG).

Versorgungsausgleich:

Für den Bundesbereich gilt Folgendes:
Sind im Versorgungsausgleich Anwartschaften im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichen, rege ich folgende Lösungen für die Wertermittlung und für die Methode des Versorgungsausgleichs eines aktiven Beamten oder Ruhestandsbeamten an:

-Für die Berechnung von Anwartschaften ist nicht das zum Bewertungsstichtag (Ende der Ehezeit) maßgebende, unter Berücksichtigung von § 69e Abs. 2 und 3  BeamtVG bemessene Anrecht zugrunde zu legen, sondern von den Wertverhältnissen  auszugehen, welche die künftigen Ansprüche dauerhaft prägen. Wird die im
Einzelfall zu berücksichtigende Altersgrenze nach der achten auf den 31.12.2002
folgenden Anpassung liegen, ist § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung ab
01.01.2003 zugrunde zu legen. Wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften
nach neuem Recht der Vomhundertsatz 1,79375 verwendet wird, muss aus
Vergleichbarkeitsgründen der zugrunde liegende Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht
(§ 85 Abs. 1 BeamtVG), ggf. begrenzt nach altem Recht (§ 85 Abs. 3
BeamtVG), mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden.
Die Bewertung von Versorgungsanwartschaften in Fällen, in denen die geltende Altersgrenze
voraussichtlich vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung
liegt, ist nach der gleichen Berechnungsmethode vorzunehmen.
Hat der Versorgungsinhaber zum Bewertungsstichtag bereits einen Anspruch auf
Versorgung erworben, so ist auf die tatsächlich gezahlte, unter Anwendung vom Übergangsrecht
(§ 69e BeamtVG) bemessene Versorgung abzustellen.

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-Eine weitere Lösung zur Bewertung der Versorgungsanwartschaften besteht durch
Kombination von öffentlich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich.
Danach ist von einer Kernversorgung und von einem degressiv bemessenen
Erhöhungsbetrag auszugehen. Die Kernversorgung ist dabei die auf der
Grundlage von § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.2003 bemessene
Versorgung, während sich der Erhöhungsbetrag aus der Differenz zwischen der jeweils
nach § 69e Abs. 2 und 3 BeamtVG bemessenen Versorgung und der Kernversorgung
ergibt. Hieraus folgt, dass die Kernversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
zu berücksichtigen und der Erhöhungsbetrag im schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich auszugleichen wären.

Die Lösungsvorschläge sichern eine möglichst realitätsnahe Erfassung des im Wege
einer Prognose zu bestimmenden künftigen Versorgungswerts und dienen der effektiven
Verwirklichung des an den materiellen Ergebnissen zu messenden Halbteilungsgedankens.
Sie entsprechen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an Konkretisierung
des Halbteilungsprinzips, das es gebietet, eine Bewertung auf der Grundlage bloß
fiktiver Werte möglichst zu vermeiden. Die Berücksichtigung der Wirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 im Versorgungsausgleich ist eine zwingende Konsequenz
des Umstandes, dass die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen
Leistungskürzungen möglichst zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung
übertragen werden sollten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung
des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.2003 hat allein berechnungstechnische
Gründe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Übergangsregelungen
des § 69e BeamtVG bereits am 01.01.2002 in Kraft getreten sind. Diese
Übergangsregelungen beziehen sich auf Beamte, die sich am 01.01.2002 bereits im
Ruhestand befanden oder die im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten. Deren
Versorgung bestimmt sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch ist bereits
wirksam geregelt, dass das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen
wird, das sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.2003 ergibt.

Bei Auskünften an die Familiengerichte ist von der dargelegten Rechtsauffassung auszugehen.
Die Familiengerichte sind an die Auskünfte allerdings nicht gebunden. Ihrem
Ersuchen um Auskunft oder ergänzende Auskunft unter Berücksichtigung einer abweichenden
Rechtsauffassung ist jeweils im Einzelfall zu entsprechen.

Die Erhöhung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG bestimmt sich nach dem
Monatsbetrag, der durch die Entscheidung des Familiengerichts als Anwartschaft begründet
ist. Dieser Betrag wird nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dynamisiert. Als
Konsequenz aus den angeregten Lösungsvorschlägen erfolgt die Dynamisierung des

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Monatsbetrages (Versorgungsausgleichsbetrag) bis zum Eintritt in den Ruhestand für
aktive Beamte unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen der Vomhundertsätze
der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge. Die Dynamisierung des
Monatsbetrages erfolgt bis zur achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassungen
nach § 70 BeamtVG ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren (§ 69e Abs. 3
BeamtVG). Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, erhöht oder vermindert
sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch die Anpassung
der Versorgungsbezüge ? einschließlich Anpassungsfaktoren ? erhöht oder
vermindert.

II. Übergangsregelungen, § 69e BeamtVG
§ 69e Abs. 1 BeamtVG regelt, welche Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 auf die am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung
finden. Weitere Übergangsregelungen der §§ 69 bis 69d, 85, 85a, 86 und 90 BeamtVG
sind zu beachten (vgl. Anlage I).

Zu den am 01.01.2002 vorhandenen Versorgungsempfängern gehören auch die Beamtinnen
und Beamten, die mit Ablauf des 31.12.2001 in den Ruhestand getreten oder
versetzt worden sind.

§ 69e Abs. 2 BeamtVG bestimmt für die nach dem 31.12.2001 eintretenden Versorgungsfälle
die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit es als
Berechnungsgrundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf den 31.12.2002
folgenden Versorgungsanpassungen der Versorgungsbezüge erforderlich ist.

Die Vomhundertsätze des BeamtVG in der Fassung bis zum 31.12.2002 sind mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG
nicht mehr anzuwenden. Die Anwendung des § 69e Abs. 2 S. 1 und 2 BeamtVG ist daher
befristet. Der abschließende Vollzug von der siebenten zur achten Anpassung wird
durch § 69e Abs. 4 BeamtVG geregelt.

§ 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmt, dass die Verminderung der Anpassung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach § 70 BeamtVG durch Einführung eines sich schrittweise
verändernden Anpassungsfaktors erfolgt.

Ausgenommen von der Maßnahme ist

- das amtsabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG) und
- das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG) sowie
- die Mindestversorgungsbezüge der Hinterbliebenen.
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Weiterhin ausgenommen sind

- Versorgungsbezüge nach §§ 36 bis 41 BeamtVG (§ 69e Abs. 6 BeamtVG) und
- die Emeritenbezüge für Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden
wurden.
Beispiel zur Anpassung der Versorgungsbezüge Tabelle (Ruhegehalt; fiktiv):

lfd. Berechnungsschritte ?
a Grundgehalt 2.000,00
b Allgemeine Stellenzulage 50,00
c Familienzuschlag 100,00
d Strukturausgleich 10,00
e Anpassungszuschlag 25,00
f ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Summe =a + b + c + d + e) 2.185,00
g Anpassungsfaktor 0,99458 (1. Anpassung)
h Zwischenergebnis (Produkt = f x g) 2.173,1573
i vermindert ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Rundung) 2.173,16
j Ruhegehaltssatz in Höhe von 75,00 v.H.
k Zwischenergebnis (Produkt = i x 0,75) 1.629,8700
l Ruhegehalt (Rundung) 1.629,87
m Versorgungsabschlag in Höhe von 4,21 v.H.
n Zwischenergebnis (Produkt = l x 0,0421) 68,6175
o Versorgungsabschlag (Rundung) 68,62
p bleibt Ruhegehalt (Subtraktion = l ./. o) 1.561,25
q Mindestversorgung 1.200,00
r Verbleiben Ruhegehalt 1.561,25

Der Anpassungsfaktor ist bei der Anwendung der in §§ 53 bis 56 BeamtVG geregelten
Ruhensvorschriften zu berücksichtigen. Danach sind alle auf einen Ruhegehaltssatz
abgestellten Höchstgrenzenbeträge nach §§ 53 bis 56 BeamtVG entsprechend zu vermindern.


§ 69e Abs. 4 BeamtVG regelt den Rechtszustand nach der achten auf den 31.12.2002
folgenden Versorgungsanpassung und damit den Abschluss der Anpassungsmaßnahmen
nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Der sich danach ergebende neue verminderte Ruhegehaltssatz
gilt als neu festgesetzt (§ 69 Abs. 4 S. 2 BeamtVG). Er ist dem Versorgungsempfänger
mitzuteilen.

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§ 69e Abs. 4a BeamtVG regelt die Anwendung des § 107b Abs. 1 BeamtVG für vor
dem 01.01.2002 erfolgte Übernahmen in den Dienst eines anderen Dienstherrn.

Zu § 69e Abs. 5 BeamtVG verweise ich auf meine Ausführungen zur Hinterbliebenenversorgung
(vgl. Abschnitt B).

Nach § 69e Abs. 6 BeamtVG gilt für die Berechnung des Unfallruhegehalts weiterhin
das bis zum 31.12.2002 geltende Recht.

B. Hinterbliebenenversorgung
Die nachfolgend beschriebenen Änderungen sind am 01.01.2002 in Kraft getreten. Sie
gelten, soweit für die einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, für nach
dem 31.12.2001 eintretende Versorgungsfälle.

I. Erweiterung der Frist für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe,
§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG
Die Frist für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe wird mit der Neufassung
des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG von bisher 3 Monaten auf 1 Jahr verlängert
und damit der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Für Ehen,
die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, gilt nach § 69e Abs. 5 S. 1 BeamtVG die
Frist von 3 Monaten weiter. Für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen ist die Frist
von 1 Jahr anzuwenden, auch wenn der Versorgungsurheber bereits am 01.01.2002
Ruhestandsbeamter war.

II. Absenkung des Witwen- / Witwergeldes, § 20 BeamtVG
Durch die Änderung des § 20 Abs. 1 S. 1 BeamtVG wird das Niveau der Witwenversorgung
von 60% auf 55% des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte
erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, abgesenkt.
Ausgenommen davon sind:

- das amtsunabhängige Mindestwitwengeld (§ 20 Abs. 1 S. 2 BeamtVG),
- das Unfallwitwengeld nach § 39 Abs. 1 BeamtVG und
- vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem
02.01.1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5 S. 2 BeamtVG).
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III. Kinderzuschlag zum Witwen- / Witwergeld, § 50c BeamtVG
Als Ausgleich zur Niveauabsenkung für Witwen, die ein Kind erzogen haben, ist mit der
Vorschrift des § 50c BeamtVG ein Kinderzuschlag zum Witwengeld eingeführt worden.
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht in den von der Niveauabsenkung ausgenommenen
Fällen gewährt (§§ 50c Abs. 1 S. 3 und 69e Abs. 5 S. 3 BeamtVG). Das
amtsabhängige Mindestwitwengeld ist um einen Kinderzuschlag zu erhöhen, da es
nicht von der Niveauabsenkung des Witwengeldes ausgenommen ist.

Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist von Amts wegen festzusetzen. Der Kinderzuschlag
erhöht das Witwengeld und die Versorgungsbezüge (z.B. Unterhaltsbeitrag nach
§ 22 Abs. 1 BeamtVG), die für die Anwendung von Abschnitt VII des BeamtVG als Witwengeld
gelten (§ 63 BeamtVG). Der Kinderzuschlag gehört zum Witwengeld und ist
kein eigenständiger Versorgungsbezug (§ 50c Abs. 1 S. 2 BeamtVG).

1. Anspruchsvoraussetzungen / Dauer
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes beginnend
nach Ablauf des Monats der Geburt bis zum Ablauf des Monats der Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt. Bei Geburten am Ersten eines Monats
beginnt die Dauer der zu berücksichtigenden Monate auch am Ersten des Geburtsmonats
(vgl. § 78a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Anders als bei den kinderbezogenen Zuschlägen
zum Ruhegehalt erhält die Witwe den Kinderzuschlag auch für vor dem 01.01.1992 geborene
Kinder und vor diesem Zeitpunkt liegende Kindererziehungszeiten.

Die Kindererziehungszeit wirkt sich in der Regel nur dann versorgungssteigernd aus,
wenn sie der Witwe zuzuordnen ist. Wegen der Frage der Zuordnung von Erziehungszeiten
wird auf Abschnitt C.II.4 verwiesen.

War jedoch die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes Verstorbenen zugeordnet, so richtet sich die Erhöhung des Witwengeldes um
einen Kinderzuschlag nach § 50c Abs. 2 S. 1 BeamtVG. Danach ist die Zeit nach Ablauf
des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr
vollendet generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit
der Witwe nicht zuzuordnen ist.

Ist das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren, so werden
der Berechnung des Kinderzuschlags stets 36 Kalendermonate zugrunde gelegt. Das
Witwengeld ist um den Kinderzuschlag mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes ?
bei Geburten auf den Ersten des Monats, ab dem Geburtsmonat ? zu erhöhen.

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Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden,
erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe
zuzuordnenden Kindererziehungszeit.

Werden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig
erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen
Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt
abzustellen.

Ausschlüsse oder Begrenzungen, wie sie für die Zuschläge zum Ruhegehalt anzuwenden
sind, bestehen für den Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht.

2. Höhe
Das Witwengeld erhöht sich für jeden Monat einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit
um 55% des in § 78a Abs. 1 S. 3 SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen
Rentenwerts (§ 50c Abs. 3 BeamtVG). Danach sind für die ersten 36 Kalendermonate
jeweils 55% eines Bruchteils in Höhe von 0,1010 (insgesamt ca. 2 Entgeltpunkte)
und für jeden weiteren zu berücksichtigenden Kalendermonat 55% eines Bruchteils in
Höhe von 0,0505 (insgesamt für jeweils 36 Kalendermonate ca. 1 Entgeltpunkt) des
aktuellen Rentenwerts zu gewähren.

Für die Berechnung gilt folgende Formel:

Kalendermonate der Erziehung x maßgebender Bruchteil (0,1010 für jeden der
ersten 36 Kalendermonate und 0,0505 für jeden weiteren Kalendermonat) x 55% x
aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel:

Für die Erziehung von zwei am 15.03.1985 und am 25.06.1993 geborenen Kindern beträgt der Kinderzuschlag
zum Witwengeld für die höchstmöglichen berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten:

01.04.1985 ? 31.03.1988:

36 Monate x 0,1010 x 55% x 25,86 ? = 51,71 ?
01.07.1993 ? 30.06.1996:
36 Monate x 0,0505 x 55% x 25,86 ? = 25,86 ?

Insgesamt: = 77,57 ?

Für die Berechnung des Kinderzuschlages zum Witwengeld wird hinsichtlich der Rundung
und des aktuellen Rentenwerts auf Abschnitt C.II.5 Abs. 1 bis 4 verwiesen. Mit
jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts ist der Kinderzuschlag zum Witwengeld
neu zu berechnen.

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3. Einzelfragen
3.1. Kinderzuschlag und amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung
Ist die amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung höher als das aus dem erdienten

Ruhegehalt des Verstorbenen unter Berücksichtigung des Kinderzuschlags nach § 50c

BeamtVG berechnete Witwengeld, ist die amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung

zu gewähren (§ 20 Abs. 1 S. 2 BeamtVG). Für die Zahlung wird auf Abschnitt C.IX.1

Abs. 2 verwiesen.

Beispiel:
Annahmen (fiktiv):

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge des Versorgungsurhebers: 2.000,00 ?
Ruhegehaltssatz: 64%
Der Witwe zuzuordnende Kindererziehungszeiten bis zum Ablauf
des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder: insgesamt 108 Monate

Vergleichsberechnung:

Witwengeld auf der Grundlage
des erdienten Ruhegehaltes
Amtsunabhängiges
Mindestwitwengeld
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
2.000,00 ? 1.856,16 ?
Ruhegehaltssatz 64,00 % 65,00 %
Ruhegehalt / Mindestruhegehalt
1.280,00 ? 1.206,50 ?
Bemessungssatz Witwengeld /
Mindestwitwengeld
55,00 % 60,00 %
Witwengeld / Mindestwitwengeld
704,00 ? 723,90 ?
Erhöhungsbetrag amtsunabhängiges
Mindestwitwengeld
-30,68 ?
Kinderzuschlag zum Witwengeld
103,42 ? -
Witwengeld / Mindestwitwengeld
807,42 ? 754,58 ?
Ergebnis: Das auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts berechnete und um den Kinderzuschlag
erhöhte Witwengeld ist zu gewähren, da es die Mindestwitwenversorgungübersteigt.

3.2. Kinderzuschlag und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kinderzuschlag
erhöhte Witwengeld. Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5
BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV ist der Kinderzuschlag Bestandteil des erdienten
Witwengeldes.

Bei der Berechnung der Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 oder § 54 Abs. 3 und
Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist der Kinderzuschlag zum Witwengeld zu berücksichtigen.

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Der Hinweis in § 50c Abs. 4 BeamtVG zur entsprechenden Anwendung von § 50a
Abs. 7 BeamtVG bedeutet jedoch nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld um
einen so genannten Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern ist.

Bei der Anwendung der Ruhensvorschrift nach § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Summe
aus Rente und um den Kinderzuschlag erhöhtem Witwengeld der Höchstgrenze nach
§ 55 Abs. 2 BeamtVG gegenüberzustellen. Bei der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2
BeamtVG handelt es sich um ein mit bestimmten Maßgaben zu ermittelndes (fiktives)
Witwengeld. Daher ist für die Höchstgrenzenberechnung § 50c BeamtVG entsprechend
anzuwenden.

3.3. Versteuerung des Kinderzuschlags und jährliche Sonderzuwendung
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist wie die Zuschläge zum Ruhegehalt auf Grund
der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Für die Berechnung des nach Anwendung
von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften steuerfrei zu belassenden
im Restwitwengeld / Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Kinderzuschlags
verweise ich auf Abschnitt C.IX.7 Abs. 2.

Hinsichtlich der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung ist Abschnitt C.IX.8 zu
beachten.

IV. Erweiterung der Vorschrift über die Anrechnung von Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag
(§ 22 Abs. 1 S. 3 BeamtVG) und die wiederaufgelebte Witwenversorgung
(§ 61 Abs. 3 S. 2 BeamtVG)
Die Änderungen gelten auch für am 01.01.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69
Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 69a Nr. 1 und § 69e Abs. 1 BeamtVG).

Die Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Regelungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
hat, wenn sie eine der nach der jeweiligen Vorschrift anzurechnenden Leistung
nicht beantragt, auf sie verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung
oder Beitragserstattung erhält. Auf Verlangen der Regelungsbehörde hat sie Nachweise
über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen oder der Erteilung
erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 S.
2 BeamtVG).

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C. Zuschläge zum Ruhegehalt, §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG
I. Allgemeines
Mit den Vorschriften der §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG wurden neue Zuschläge
zum Ruhegehalt eingeführt, wobei § 50a BeamtVG inhaltlich dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz
entspricht. Zugleich ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz
mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben worden (Gesamtübersicht über die Zuschläge
zum Ruhegehalt siehe Anlage II).

II. Gemeinsame Hinweise
1. Geltungsbereich der Regelungen
Die §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG gelten sowohl für vorhandene wie für künftige
Versorgungsfälle.

Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen. Hiervon ausgenommen sind lediglich
die vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Ihre Festsetzung
erfolgt nur auf Antrag des Ruhegehaltsempfängers.

2. Rechtsnatur der Zuschläge
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind aber
keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehaltes.

3. Grundsätzliche Begrenzungen der Zuschläge
Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz
und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen
Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.

Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,
entfällt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Gegebenenfalls
kommt in diesen Fällen eine vorübergehende Gewährung nach § 50e
BeamtVG in Betracht.

Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war.
Zu beachten sind jedoch die bei den einzelnen Zuschlägen im Interesse der Gleichbehandlung
von Rentnern und Pensionären getroffenen Begrenzungen auf die insgesamt
erzielbaren Versorgungssteigerungen.

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4. Zuordnung der Kindererziehungszeiten
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag,
Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass
die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist (§ 50a Abs. 1 S. 1, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 50d
Abs. 2 S.1 BeamtVG).

§ 50a Abs. 3 BeamtVG bestimmt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit die entsprechende
Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist die Kindererziehungszeit dem
Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56
Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern).


Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen.
Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind nur im Haushalt eines
Elternteils lebt.

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil
zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen
Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher
Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden
Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme
von Erziehungsurlaub bzw. ab 01.01.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung
(EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch
einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils
nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Unabhängig vom tatsächlichen
Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch
Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit
zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen
Personaldienststelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den
anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder ?
wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist ? gegenüber der für ihn zuständigen
Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben
und kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor
Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit
beschränkt werden (z.B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater).
Sie ist unwiderruflich.

Wenn beide Elternteile während der Erziehungszeit bereits Beamte waren, kann die
Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Berücksichtigung bei der

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Beamtenversorgung bis zum 31.03.2003 auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten
zwei Monate hinaus abgegeben werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn
während der Erziehungszeit lediglich ein Elternteil Beamter war und der andere Elternteil
zu den Personen gehört hat, die von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 56 Abs. 4 SGB VI).

Die Eltern sind im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter
Weise auf die Möglichkeiten der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung
und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.

Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten
wird ein gesondertes Rundschreiben ergehen.

5. Berechnung der Zuschläge
- Rundungsvorschriften
Für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt gemäß
§ 49 Abs. 8 S. 4 BeamtVG die Regelung des § 121 SGB VI. Die der Höhe der Zuschläge
zu Grunde liegenden Bruchteile des aktuellen Rentenwerts sind danach auf vier Dezimalstellen
auszurechnen. Dabei wird die vierte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn
sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Beträge
sind auf zwei Dezimalstellen entsprechend auszurechnen.

Bei den für die Höchstgrenzenberechnung erforderlichen Berechnungen des Ruhegehalts
und des anteiligen Ruhegehalts bleiben die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften
zu beachten.

- Rentenrechtliche Bemessungswerte
Die Höhe der Zuschläge berechnet sich nach dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle
Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung
gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt.

An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit
die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit in den neuen Bundesländern zurückgelegt
wurden. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl in den alten
als auch in den neuen Ländern zurückgelegt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich.


Die für die Berechnung der Zuschläge ab 01.01.1992 zu Grunde zu legenden aktuellen
Rentenwerte, jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte sind

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in den Anlagen III bis V beigefügt. Die Anlagen werden künftig mit Rundschreiben aktu


alisiert.

Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts in den Ruhestand und im davor liegenden Ka


lenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchst


werte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte zu Grunde zu legen, die für diese

Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese vorläufigen

Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zu


schläge weiterhin maßgebend.

- Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbarenVersorgungssteigerungen
Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erzie


hungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleich


behandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die

Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zu


schläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungser


gänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang

einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Voll


zeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage

eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate um


zurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Be


rechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu

erhöhen ist, wenn der Rest in der dritten Stelle fünf und mehr beträgt.

- Neuberechnung der Zuschläge
Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts sind auch die Zuschläge anzupassen.

Trifft die für die Zuschläge zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen

Dienstzeit zusammen oder werden die Zuschläge nicht in voller Höhe gewährt, weil die

erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist eine Neuberechnung der Zuschläge

gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung und Anhebung des Bemessungssatzes

nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV i.V.m. § 2 Nr. 2 der BeamtVÜV erforderlich.

III. Kindererziehungszuschlag, § 50a BeamtVG
1. Anspruchsvoraussetzungen / Dauer
Der Kindererziehungszuschlag wird grundsätzlich für die Zeit der Erziehung eines nach

dem 31.12.1991 geborenen Kindes gewährt (§ 50a Abs. 1 BeamtVG). Für ein vor dem

01.01.1992 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten um einen Kin


dererziehungszuschlag ausschließlich unter den im folgenden Unterabschnitt darge


stellten Voraussetzungen.

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Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten mit längstens 36 Kalendermonaten

nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes (§ 50a Abs. 2 BeamtVG). Die Kinderer


ziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts des An


spruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes des Anspruchsberechtigten oder des

Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Endet die

Erziehung im Laufe eines Monats, ist für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kin


dererziehungszeit der volle Monat zu Grunde zu legen (§ 50a Abs. 2 S. 1 Hs. 2

BeamtVG). Wird im maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijäh


rige Kindererziehungszeit für jedes Kind besonders berücksichtigt, in dem sich die Kin


dererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung

verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden damit für

ein Kind drei Jahre, für zwei Kinder sechs Jahre und für drei Kinder neun Jahre usw.

berücksichtigt.

Die Kindererziehungszeit wirkt sich nach § 50a Abs. 1 BeamtVG nur versorgungsstei


gernd aus, wenn sie dem Beamten zuzuordnen ist. Hierzu wird auf die Erläuterung in

Abschnitt C.II.4 hingewiesen.

2. Ausschluss
Ist der Beamte wegen einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit in der gesetzli


chen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er zum Zeitpunkt der Erziehung

noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war, unterbleibt eine zusätzliche versor


gungsrechtliche Berücksichtigung der Erziehung, wenn die allgemeine rentenrechtliche

Wartezeit erfüllt ist und die Kindererziehung deshalb eine Rentenanwartschaft begrün


det (§ 50a Abs. 1 S. 2 BeamtVG). Die Kindererziehung wirkt sich in diesen Fällen nur

dann versorgungssteigernd aus, wenn die allgemeine Wartezeit in der Rentenversiche


rung nicht erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit kann auch durch die Kindererziehung

selbst erfüllt sein (z. B. durch zwei nach dem 31.12.1991 geborene Kinder).

3. Höhe
Für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit erhöht sich

das Ruhegehalt um den in § 70 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des jeweils

geltenden Rentenwerts (§ 50a Abs. 4 BeamtVG). Ab dem 01.07.2000 ist danach ein

Bruchteil in Höhe von 0,0833 pro Monat der Kindererziehung zu gewähren.

- Berechnungsweise
Für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags gilt folgende Formel:

Monate der Kindererziehung x maßgebender Bruchteil (0,0833 ab 01.07.2000) xaktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

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Beispiel:

Für die Erziehung eines am 15.03.1992 geborenen Kindes in den alten Bundesländern beträgt der Kindererziehungszuschlag
für die höchstmögliche berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit vom
01.04.1992 bis zum 31.03.1995:

36 Monate x 0,0833 x 25,86 ? = 77,55 ?

4. Begrenzungen:
4.1. In der Zeit der Kindererziehung höchsterreichbare Rentensteigerung
Die erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine

unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreich


bare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50a Abs. 5 BeamtVG).

Die Vorschrift hat für die Fälle Bedeutung, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit

einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und / oder mit einer Zeit der nicht erwerbsmäßigen

Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 50d Abs. 1 BeamtVG zusammentrifft. Für

die Zeiträume, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag

und einen Pflegezuschlag erworben wurde, wird auf die Besonderheiten in Abschnitt

C.VIII.1 verwiesen. Im Übrigen gilt für die Berechnung Abschnitt C.II.5 und Folgendes:
a) Wurde in der Zeit der Kindererziehung ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist zunächst

mit folgender Formel der auf diese Zeit entfallende Anteil des Ruhegehalts zu ermitteln:

Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehungentfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts bleiben die Versorgungsabschläge

nach § 14 Abs. 3 BeamtVG und ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG

unberücksichtigt.

b) Sodann ist die Rentenanwartschaft zu bestimmen, die ein Erziehender in der Zeit der

Kindererziehung in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten höchstens

hätte erwerben können.

Hierzu ist der auf die Monate der Kindererziehungszeit entfallende Höchstwert an Ent


geltpunkten, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Bei


tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird, zu er


mitteln, indem der aus Anlage 2b zum SGB VI ersichtliche jährliche Höchstwert an Ent


geltpunkten (siehe Anlage IV) durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate der Kin


dererziehungszeit in dem betreffenden Jahr multipliziert wird. Der ermittelte Höchstwert

an Entgeltpunkten ist mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.

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Formel:

Höchstwert der in den Monaten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreichbaren Entgeltpunkte (Höchstwert der jährlichen Entgeltpunkte
: 12 x Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr) x aktueller Rentenwert
oder aktueller Rentenwert (Ost)

c) Ist der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts,
das in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, höher als die in der Zeit der
Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der Kindererziehungszuschlag
entsprechend ? ggf. bis auf Null ? gekürzt.

Beispiel:
Annahmen:

Geburt des Kindes: 15.03.1992
Kindererziehungszeit: 01.04.1992 -31.03.1995
davon:
Mutterschutz / Vollbeschäftigung (1): 01.04.1992 -10.05.1992
Beurlaubung (2): 11.05.1992 ? 31.07.1994
Halbtagsbeschäftigung (3): 01.08.1994 -31.03.1995
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit: 31 Jahre
Ruhegehalt (angenommen): 1.800,00 ?
Aktueller Rentenwert: 25,86 ?

Berechnung:

Höhe des KEZ*
50a Abs. 4
BeamtVG
(Monate der Kindererziehung
x
0,0833 x akt. Rentenwert)
Begrenzung § 50a Abs. 5 BeamtVG
Anteiliges Ruhegehalt
(Ruhegehalt x rhgf. Dienstzeit
in Kindererziehungszeit :
erreichte rghf. Dienstzeit)
Höchstgrenze
(Höchstwert der jährlichen
Entgeltpunkte : 12 x Monate
Kindererziehung x akt. Rentenwert)
KEZ +
AnteiligesRuhegehalt
(Sp. 1 + 2)
ÜbersteigenderBetrag(
Sp. 4 ./. 3)
Gekürzter
KEZ
(Sp. 1 ./. 5)
(1 ) 01.04.1992 ? 10.05.1992 (1,32 Monate; 0,11 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit)
2,84 ?
(1,32 x 0,0833 x
25,86 ?)
6,39 ?
(1.800 ? x 0,11: 31)
4,96 ?
(1,7428 : 12 x 1,32 x 25,86 ?)
9,23 ? 4,27 ? 0,00 ?
(2) 11.05.1992 ? 31.07.1994 (26,68 Monate)
57,47 ?
(26,68 x 0,0833 x
25,86 ?)
Ist nicht zu berechnen, da in dieser Zeit weder ein anteiliges Ruhegehalterdient noch ein Anspruch auf einen Pflegezuschlag erworben wurde.
57,47 ?
(3) 01.08.1994 ? 31.03.1995 (8 Monate; 0,33 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit)
17,23 ?
(8 x 0,0833 x
25,86 ?)
19,16 ?
(1.800 ? x 0,33 : 31)
31,94 ?
([1,8558 : 12 x 5] + [1,8474 :
12 x 3]) x 25,86 ?
36,39 ? 4,45 ? 12,78 ?
KEZ insgesamt: 70,25 ?

*KEZ = Kindererziehungszuschlag

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4.2. Erreichbare Höchstversorgung
Durch den Kindererziehungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten
nicht überschritten werden (§ 50a Abs. 6 BeamtVG). Als erreichbare Höchstversorgung
gilt das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes
aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt des Beamten berechnet, ergibt. § 69e Abs. 3 und
4 BeamtVG ist dabei zu beachten. Ein Beamter, der den Höchstruhegehaltssatz und die
Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe erreicht hat, kann daher nicht
in den Genuss eines Zuschlags kommen.

Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des
Beamten diesen Betrag, wird der Zuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null ? gekürzt.

Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt
überschritten, ist die Regelung in Abschnitt C.VIII. 2 zu beachten.

Beispiel:
Annahmen:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (fiktiv): 3.250,00 ?
Ruhegehalt (fiktiv): 1.800,00 ?
Kindererziehungszuschlag: 70,25 ?
Erhöhtes Ruhegehalt: 1.870,25 ?

Berechnung:

Begrenzung § 50a Abs. 6 BeamtVG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe:
Höchstruhegehaltssatz:
Erreichbare Höchstversorgung:
Erhöhtes Ruhegehalt:
Übersteigender Betrag / Kürzung des Kindererziehungszuschlages:
3.250,00 ?
71,75 %
2.331,88 ?
1.870,25 ?
0,00 ?
Ergebnis: Keine Kürzung des Kindererziehungszuschlages

5. Kindererziehungszuschlag für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder,
§ 50a Abs. 8 BeamtVG
Für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags für ein vor dem 01.01.1992 geborenes
Kind ist danach zu unterscheiden, ob der Erziehende im maßgeblichen Erziehungszeitraum
im Beamtenverhältnis stand oder nicht.

War der Erziehende in ein Beamtenverhältnis berufen, richtet sich die Bewertung der
Kindererziehungszeit nach dem alten Versorgungsrecht (§ 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung
mit § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fas


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sung). In diesen Fällen ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten
Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das
Kind sechs Monate alt wird. Die Regelung des § 85 Abs. 7 BeamtVG gilt jedoch nur in
den alten Bundesländern (zu den neuen Bundesländern siehe unten).

War der Beamte zum Zeitpunkt der Kindererziehung nicht ins Beamtenverhältnis berufen,
wird für dieses Kind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Kindererziehungszuschlag
mit der Maßgabe gewährt, dass als Kindererziehungszeit höchstens
zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt berücksichtigt werden
(§ 50a Abs. 8 BeamtVG). Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend. Danach
sind insbesondere Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie vor dem
01.01.1921 geboren sind. Für Eltern, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Beitrittsgebiet hatten, gilt dieser Ausschluss bereits dann, wenn sie vor dem
01.01.1927 geboren sind. Hinsichtlich der Höhe des Kindererziehungszuschlags und
der Zuordnung der Kindererziehungszeit gelten keine weiteren Besonderheiten gegenüber
den Kindern, die nach dem 31.12.1991 geboren sind.

Ein Kindererziehungszuschlag wird auch für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt,
die zwischen einem früheren durch Entlassung beendeten und einem späteren
(versorgungsbegründenden) Beamtenverhältnis liegt. Die Erziehung des Kindes ist insoweit
im Sinne des § 50a Abs. 8 BeamtVG vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
erfolgt. Stand der Beamte während der Kindererziehungszeit teilweise in einem Beamtenverhältnis,
führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen des § 50a Abs. 8
BeamtVG und des § 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 4 und 5
BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Die beiden unterschiedlichen
Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes
innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit.
Der Kindererziehungszuschlag ist für diejenigen Monate einer Kindererziehungszeit
zu gewähren, die vor oder zwischen einem früheren und einem späteren Beamtenverhältnis
liegen. Ist eine Beamtin beispielsweise vier Monate nach dem Monat der Geburt
des Kindes aus einem (früheren) Beamtenverhältnis entlassen worden, begründen
die restlichen acht Monate einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit vor der
Berufung in ein (späteres) Beamtenverhältnis einen Anspruch auf die Gewährung eines
Kindererziehungszuschlags. Kindererziehungszeiten während eines früheren abgefundenen
Beamtenverhältnisses begründen keinen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag.
Die gewährte Abfindung bewirkt nicht, dass die Zeit vor der Abfindung nunmehr
als Zeit außerhalb des Beamtenverhältnisses behandelt werden kann.

Da in den neuen Bundesländern für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder § 85
Abs. 7 BeamtVG nicht gilt und § 50a Abs. 8 BeamtVG einen Kindererziehungszuschlag

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nur für vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogene Kinder vorsieht, bestand
bisher für die nach der erstmaligen oder erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in
den neuen Bundesländern erfolgte Erziehung eines in der Zeit vom 03.10.1990 bis zum
31.12.1991 geborenen Kindes eine Regelungslücke. Mit der rückwirkend zum
03.10.1990 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 Nr. 11 BeamtVÜV wird diese Lücke
geschlossen und ein Kindererziehungszuschlag mit den oben genannten Maßgaben
gewährt.

IV. Kindererziehungsergänzungszuschlag, § 50b BeamtVG
1. Anspruchsvoraussetzungen / Dauer
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
für Zeiten gewährt, in denen
-zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wer


den (Mehrkindfall, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BeamtVG) oder
-neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pfle


gebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflege


bedürftige Person nach § 50d Abs. 1 S. 1 BeamtVG nicht erwerbsmäßig gepflegt

wird (Einkindfall, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1b BeamtVG).

Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Kindererziehung
bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege
eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch für
vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag zu
gewähren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31.12.1991 liegen. Auf
den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. Die Kindererziehungs- oder
Pflegezeiten beginnen für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ? anders als beim
Kindererziehungszuschlag ? bereits mit dem Tag der Geburt. Sie enden taggenau spätestens
mit Vollendung des 10. bzw. 18. Lebensjahres des Kindes.

Für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder einer anderen
pflegebedürftigen Person wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt (siehe hierzu Abschnitt C.V.1 Abs.
2 und 3).

Die Erhöhung des Ruhegehaltes um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag setzt
nach § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtVG voraus, dass die Zeiten dem Beamten als Kindererziehungszeit
nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind (vgl. zur Zuordnung
Abschnitt C.II.4). Das gilt auch für die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen
Kindes.

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Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall
vor, ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.

2. Ausschluss
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte
Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende
Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (§ 50b
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG). Diese Leistung setzt in der gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus.

Gleichfalls wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag nicht für Zeiten gewährt, für
die ein Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50b Abs. 1 S. 2 BeamtVG).

3. Höhe
Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden angefangenen
Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren,

- für den Mehrkindfall: den in § 70 Abs. 3a S. 2 Buchstabe b SGB VI bestimmten
Bruchteil in Höhe von 0,0278 des aktuellen Rentenwerts (§ 50b Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG)
- für den Einkindfall: einen Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts
(§ 50b Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).
- Berechnungsweise
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:

Zu berücksichtigende Monate x maßgebender Bruchteil (0,0278 oder 0,0208) x
aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel:

Für die gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern bis zum 10. Lebensjahr in den alten Bundesländern
vom 01.04.1995 bis 31.03.2000 und der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr und Teilzeitbeschäftigung
im Beamtenverhältnis vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 beträgt der Kindererziehungsergän


zungszuschlag:
01.04.1995 bis 31.03.2000:
01.04.2000 bis 31.03.2001:
Insgesamt:
60 x 0,0278 x 25,86 ? =
12 x 0,0208 x 25,86 ? =
43,13 ?
6,45 ?
49,58 ?

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4. Begrenzungen:
4.1. In der zu berücksichtigenden Zeit erreichbarer Rentenanspruch bei einem
Durchschnittseinkommen
Trifft die für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu berücksichtigende Zeit mit
einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und / oder mit einer Pflegezeit nach § 50d Abs. 1
BeamtVG zusammen, dürfen die kindbezogenen Versorgungssteigerungen mit dem in
dieser Zeit erworbenen Ruhegehaltsanspruch bzw. Anspruch auf einen Pflegezuschlag
zusammen nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen
in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden kann (§ 50b
Abs. 3 S. 1 BeamtVG). Für die Zeiträume, die gleichzeitig für einen Kindererziehungsergänzungszuschlag
und einen Pflegezuschlag zu berücksichtigen sind, wird auf die
Besonderheiten in Abschnitt C.VIII.1 verwiesen. Im Übrigen gilt für die Berechnung Folgendes:


a) Wurde in der für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu berücksichtigenden
Zeit ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist zunächst der auf diese Zeit entfallende Anteil
des Ruhegehaltes nach Abschnitt C.III.4.1.a zu ermitteln.

b) Sodann ist die Rentenanwartschaft zu berechnen, die in dieser Zeit mit einem
Durchschnittseinkommen erworben werden kann. Hierzu ist für jeden zu berücksichtigenden
Monat jeweils ein Bruchteil von 0,0833 des aktuellen Rentenwerts in Ansatz zu
bringen und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen.

Formel:

zu berücksichtigende Monate x 0,0833 x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert
(Ost)

c) Ist der um den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen
Ruhegehalts, das in der zu berücksichtigenden Zeit erdient wurde, höher als die in diesem
Zeitraum erreichbare Rentenanwartschaft unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens,
wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechend ?
ggf. bis auf Null ? gekürzt.

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Beispiel:
Annahmen:
Gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern mit Beurlaubung (1): 01.04.1995 ? 15.03.2000
Erziehung eines Kindes und Halbtagsbeschäftigung (2): 16.03.2000 ? 24.03.2001
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit: 31 Jahre
Ruhegehalt (angenommen): 1.300,00 ?
Aktueller Rentenwert: 25,86 ?

Berechnung:

Höhe des
KEEZ*
§ 50b Abs. 2BeamtVG
(zu berücksichtigende
Monate x
0,0278 / 0,0208 x
akt. Rentenwert)
Begrenzung § 50b Abs. 3 S. 1 BeamtVG
Anteiliges Ruhegehalt
(Ruhegehalt x rhgf. Dienstzeit
in Kindererziehungszeit :
erreichte rghf. Dienstzeit)
Höchstgrenze
(zu berücksichtigende Monate
x 0,0833 x akt. Rentenwert)
KEEZ +
AnteiligesRuhegehalt
(Sp. 1 + 2)
ÜbersteigenderBetrag(
Sp. 4 ./. 3)
Gekürzter
KEEZ
(Sp. 1 ./. 5)
(1) 01.04.1995 ? 31.03.2000 (60 Monate)
43,13 ?
(60 x 0,0278 x
25,86 ?)
Ist nicht zu berechnen, da in dieser Zeit weder ein anteiliges Ruhegehalterdient noch ein Anspruch auf einen Pflegezuschlag erworben wurde.
43,13 ?
(2 ) 01.04.2000 ? 31.03.2001 (12 Monate; 0,5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit)
6,45 ?
(12 x 0,0208 x
25,86 ?)
20,97 ?
(1.300 ? x 0,5 : 31)
25,85 ?
(12 x 0,0833 x 25,86 ?)
27,42 ? 1,57 ? 4,88 ?
KEEZ insgesamt: 48,01 ?

*KEEZ = Kindererziehungsergänzungszuschlag

4.2. Erreichbare Höchstversorgung
Durch den Kindererziehungsergänzungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung
des Beamten nicht überschritten werden (§ 50b Abs. 3 S. 2 BeamtVG). Abschnitt

C.III.4.2 gilt entsprechend.
V. Pflegezuschlag, § 50d BeamtVG
1. Anspruchsvoraussetzungen / Dauer
Ein Beamter erhält einen Pflegezuschlag für die Zeit, für die er wegen der nicht erwerbsmäßigen
Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 50d Abs. 1 S. 1 BeamtVG).

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr.
1a SGB VI für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14
SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen
Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen
oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte
Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Frühestmöglicher
Beginn der Versicherungspflicht ist der 01.04.1995.

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Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung)
des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

2. Ausschluss
Hat der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt,
unterbleibt nach § 50d Abs. 1 S. 2 BeamtVG die versorgungsrechtliche Berücksichtigung
der Pflege beim Pflegezuschlag. In diesen Fällen ist jedoch, sofern der Beamte
ein pflegebedürftiges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gepflegt hat,
die Gewährung eines Kinderpflegeergänzungszuschlages (siehe folgenden Abschnitt
C.VI) zu prüfen.

3. Höhe:
Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich nach § 50d Abs. 3 S. 1 BeamtVG aus den
Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung i.V.m. der gesetzlichen Pflegeversicherung
wie folgt:

a) Für die Zeit der Pflege sind zunächst rentenrechtliche Entgeltpunkte zu ermitteln, in
dem die rentenrechtliche Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen)
für die Pflegezeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten
nach Anlage 1 SGB VI (siehe Anlage V) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird
(§ 70 Abs. 1 SGB VI). Die Entgeltpunkte sind für jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt
wurde, gesondert zu berechnen.

Für die Berechnung der Entgeltpunkte gilt folgende Formel:

Beitragsbemessungsgrundlage : Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr

Die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf
(nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu entnehmen.


b) Die berechneten Entgeltpunkte sind sodann mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert
zu vervielfältigen.

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Beispiel:

Für die versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflege eines Schwerpflegebedürftigen mit mindestens
21 Stunden wöchentlich vom 01.02.1996 bis zum 31.07.1997 in den alten Bundesländern berechnet
sich der Pflegezuschlag wie folgt:

1996:

24.229,32 DM*: 51.678,00 DM = 0,4689 Entgeltpunkte
1997:
15.941,32 DM*: 52.143,00 DM = 0,3057 Entgeltpunkte
0,7746 Entgeltpunkte

Ergebnis: 0,7746 Entgeltpunkte x 25,86 ? = 20,03 ?

*Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegezeit aus dem Versicherungsverlauf

4. Begrenzungen
4.1. In der Pflegezeit höchsterreichbare Rentensteigerung
Die pflegebedingten Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Pflegetätigkeit erreichbare
höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Dies gilt, wenn die Zeit
der Pflege mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft und / oder für einen
kindbezogenen Zuschlag zu berücksichtigen ist. Abschnitt C.III.4.1 ist entsprechend
anzuwenden.

4.2. Erreichbare Höchstversorgung
Durch den Pflegezuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht
überschritten werden (§ 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Abschnitt C.III.4.2 gilt entsprechend.


VI. Kinderpflegeergänzungszuschlag, § 50d BeamtVG
1. Anspruchsvoraussetzungen / Dauer
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nach § 50d Abs. 2 BeamtVG gewährt (siehe
Abschnitt C.V.1 Abs. 2 und 3). Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird
längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen
Kindes berücksichtigt.

Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus,
dass die Pflegezeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (siehe
hierzu Abschnitt C.II.4).

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag kann für die Zeit der Pflege auch neben die Gewährung
eines Pflegezuschlags treten.

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2. Ausschluss
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte
Anspruch auf eine diesem Zuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI
(kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (§ 50d Abs. 2 S. 2 BeamtVG).
Diese Leistung setzt in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 25 Jahre mit
rentenrechtlichen Zeiten voraus. Auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit wird insofern
nicht abgestellt. Für die Pflegetätigkeit können abgesehen von den Leistungen
nach § 70 Abs. 3a SGB VI Rentenansprüche bestehen.

Gleichfalls wird der Kinderpflegeergänzungszuschlag nicht für Zeiten gewährt, für die
der Beamte Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag hat. Trifft zum
Beispiel die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
zusammen, besteht Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag. Für
den Kinderpflegeergänzungszuschlag ist dieser Zeitraum damit nicht mehr zu berücksichtigen.


Die Höhe des Kindererziehungszuschlags schließt die Gewährung des Kinderpflegeergänzungszuschlags
für einen gleichen Zeitraum aus. Im Übrigen wird auf Abschnitt

C.VIII.1 verwiesen.
3. Höhe
Das Ruhegehalt eines Beamten erhöht sich für die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege
eines pflegebedürftigen Kindes um den in § 70 Abs. 3a S. 2 Buchstabe a und S. 3
SGB VI für die Pflegetätigkeit zusätzlich ermittelten Bruchteil des jeweiligen aktuellen
Rentenwerts (§ 50d Abs. 3 S. 2 BeamtVG).

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird danach in Höhe der Hälfte der für die Pflegezeit
ermittelten Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Monat,
vervielfältigt mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert gewährt. Für die Berechnung der
Entgeltpunkte wird auf Abschnitt C.V.3.a verwiesen. Die Berechnung ist wie folgt zu
erweitern:

Beitragsbemessungsgrundlage : Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr
x 0,5; höchstens 0,0278 x Monate der Pflege in dem betreffenden Jahr

Die danach ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert
zu multiplizieren.

Beispiel:
Für die versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflege eines schwerpflegebedürftigen Kindes mit
mindestens 21 Stunden wöchentlich vom 01.02.1996 bis

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