Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG)

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Das Buch ist auf dem aktuellen Stand und enthält auch die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes. Das 168-seitige Buch gibt einen umfassenden Überblick über das - teilweise sehr komplizierte - Beamtenversorgungsrecht, beispielsweise erfahren Sie, wie sich die Versorgungsabschläge auswirken und was vor der Zurruhesetzung beachtet werden sollte. Neben Tipps und praktischen Beispielen enthält der Ratgeber auch ein Verzeicnis von ausgewählten Fachanwälten auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht usw.). Daneben finden Sie den aktuellen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtvG) sowie zahlreiche andere versorgungsrechtliche Vorschriften.

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Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG)

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Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG)

§ 54 BeamtVG ist anzuwenden, wenn in einer Person der Anspruch auf zwei oder mehrere von einander unabhängige Versorgungsansprüche zusammentrifft. Durch die Ruhensregelung wird vermieden, dass mehrere Zahlungen aus öffentlichen Kassen ungekürzt an eine Person erfolgen können. Grundsätzlich wird der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur soviel, bis die in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze erreicht ist. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist.

Früheres eigenes Ruhegehalt - späteres Witwen-/Witwergeld

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, wird das Ruhegehalt neben der ungekürzten Hinterbliebenenversorgung nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 75 Prozent ? in Fällen von qualifizierter Dienstunfallversorgung 80 Prozent ? der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst. Hinzu kommt noch ggf. der Kinderanteil des Familienzuschlags. Ist der dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehaltssatz wegen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung gemindert, ist der für die Höchstgrenze geltende Ruhegehaltssatz entsprechend zu mindern.

Eine Minderung des dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlag wegen Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersgrenze ist entsprechend bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes - ohne Kinderanteil des Familienzuschlages - zurückbleiben.

Das BeamtVG sieht auch Regelungen für weitere Details (Früheres Witwen- oder Witwergeld bzw. späteres eigenes Ruhegehalt, Zusammentreffen mehrerer Ruhegehälter oder mehrerer Witwen- oder Witwergelder) vor, auf die wie hier aber nicht näher eingehen können.

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Hinweis: Beispiel

- Eigenes Ruhegehalt 1800,00 Euro
- Witwengeld 840,00 Euro

Höchstgrenze:
- 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich
das Witwengeld berechnet 1500,00 Euro
- abzüglichWitwengeld 840,00 Euro
- Restruhegehalt 660,00 Euro

Die Gesamtbezüge betragen mindestens das eigene Ruhegehalt zuzüglich
20 Prozent des Witwengeldes (1.800 Euro + 168 Euro) 1968,00 Euro
- abzüglich Gesamtbezüge aus Restruhegehalt und Witwengeld -  1500,00 Euro
- Differenz = 468,00 Euro
- zuzüglich Restruhegehalt + 660,00 Euro
- vom Ruhegehalt sind zu zahlen =1128,00 Euro
Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Witwengeld beträgt 1968,00 Euro


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