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Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
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Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamte, für die - wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr - eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten aufgrund der damit verbundenen pekuniären Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4091 Euro. Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
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