Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

 

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (mit dem LINK zur aktuellen Fassung des Gesetzes):  

>>>LINK

 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Bundesbeamte im Sinne des § 2 Bundesbeamtengesetz, an Richter des Bundes und an Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen. Es gilt auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamten wahrzunehmen, sowie für die Unterstützungskassen nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche Bundesbank.

§ 2 Errichtung
Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Bundes" errichtet.

§ 3 Zweck
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.

§ 4 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.

§ 6 Zuführung der Mittel
(1) Die sich nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-,
Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maßgeblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode festsetzen.
(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Mai zu verrechnen ist. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.

§ 7 Verwendung des Sondervermögens
Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3
Bundesbesoldungsgesetz) ab 1. Januar 2017 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

§ 8 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9 Wirtschaftsplan
Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.

§ 10 Jahresrechnung
(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11 Beirat
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


UT 20200329

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenversorgung-online.de © 2024