Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
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Versorgungsänderungegsetz 2001
Versorgungsänderungsgesetz: Wichtigste Änderungen im Überblick
Absenkung des Versorgungsniveaus
Der Höchstruhegehaltssatz wird ab 1. 1. 2003 stufenweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent gesenkt.
Die Absenkung erfolgt in acht Schritten, jeweils bei einer Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird deshalb ab 2003 um insgesamt 4,33 Prozent flacher ausfallen. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber die im Rahmen der Rentenreform getroffenen Kürzungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Nach jeder der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen werden zunächst die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wie die Besoldung angepasst. Danach werden die so ermittelten Dienstbezüge mit dem individuellen Ruhegehaltssatz nach altem Recht (höchsten 75 Prozent) multipliziert. Die sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge werden mit einem "Anpassungsfaktor" multipliziert.
Dieser Anpassungsfaktor beträgt:
- nach der ersten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,99458
- nach der zweiten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,98917
- nach der dritten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,98375
- nach der vierten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,97833
- nach der fünften auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,97292
- nach der sechsten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,96750
- nach der siebten auf den 1. 1. 2003 folgenden Versorgungsanpassung 0,96208
Vor der achten Anpassung wird der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt. Er gilt dann als neu festgesetzt und ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
In diese Neuregelung werden alle vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfänger einbezogen (auch Beamte auf Zeit und versorgungsberechtigte Hinterbliebene). Lediglich die Mindestversorgung bleibt hiervon ausgenommen.
Folgeänderungen
Die Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den ersten sieben Anpassungsstufen und des Höchstruhegehaltssatzes ab der achten Stufe zieht eine Reihe von Folgeänderungen nach sich. Dies wirkt sich insbesondere auf die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) und beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 54 Abs. 2 BeamtVG) aus.
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz |
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 11. Februar 2021 |
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BMI-Rundschreiben vom 3. September 2002Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (VersorgÄndG 2001, BGBl. I S. 3926) im Bereich des Versorgungsrechts gebe ich folgende Hinweis | ||
TIPP | Daneben wurden mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 noch weitere Vorschriften zur Beamtenversorgung geändert. Hier ist eine Lese-Version des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 |
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