Beamtenversorgung: Startguthaben der Altersversorgung steigt

Buch "WISSENSWERTES für Beamte
Das Taschenbuch "WISSENSWERTES" erläutert auf mehr als 300 Seiten alles wichtige zu Besoldung, Beihilfe und Beamtenversorgung. Neben den Versorgungsregelungen des Bundes finden Sie auch die Vorschriften der Länder. Das beliebte Taschenbuch kann schon für 7,50 Euro online bestellt werden. Im ABO zahlen Sie nur 5,00 Euro Zur Bestellung

Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular


Aktuelles aus der Beamtenversorgung

Beamtenversorgung: Startguthaben der Altersversorgung steigt

Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst haben ein Ergebnis zu den Startgutschriften gebracht. Etwa 15 Prozent der Versicherten, die am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht hatten, erhalten ein höheres Startguthaben in der Altersvorsorge. Es errechnet sich aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Gutschriften der Zusatzversorgungskassen nach einer Systemumstellung 2002 für unwirksam erklärt. Das Urteil betraf Menschen, die am 31. Dezember 2001 noch keine 55 Jahre alt waren. Hauptgründe der Entscheidung waren die Lücke zwischen den allgemeinen unverfallbaren Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung und der Sonderbestimmung für die Systemumstellung im öffentlichen Dienst. Der BGH hatte insbesondere gerügt, dass Beschäftigte mit längerer Ausbildungszeit und deshalb späterem Einstiegszeitpunkt in das System keinen Höchstversorgungssatz erreichen können, weil der jährliche Versorgungssatz zu gering war.

In den Tarifverhandlungen haben ver.di und die Arbeitgeber nun vereinbart, dass der höchstzulässige Abstand zwischen den Prozentsätzen von Ansprüchen aus der allgemeinen Betriebsrente und der Regelung im öffentlichen Dienst bei 7,5 Prozent liegt. Versicherte müssen durch die Neuregelung keine höheren Umlagen befürchten. Der Tarifvertrag solle nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Beschäftigten führen, betont ver.di.

Auch Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt eines Kindes gelten als Umlage- und Beitragsmonate zur Zusatzversorgung. Homosexuelle, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sind durch den Tarifvertrag in der Zusatzversorgung Eheleuten gleichgestellt. Sie haben ebenfalls Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Quelle: Beamten-Magazin 06/2011

>>>Zur Übersicht aller Meldungen zur Beamtenversorgung 


 

 

 

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenversorgung-online.de © 2023