Alimentation zu gering - hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte 
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu im II. Vj. 2026 eine Broschüre heraus (unmittelbar nach Beschluss eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beamtenversorgung online: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten

Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den
Ratgeber für 7,50 Euro bestellen

 

PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. auch zur Beamtenversorgung -Online.

Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden zum 1. 1. 2002 auch umfassende Neuregelungen der Rentenreform 2000/2001 zur Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einbezogen. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kindererziehungszuschlag seit dem 1. Januar 1992 geregelt war, trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelungen betreffen:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag.

Nach § 50 a BeamtVG wird für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, für die Dauer von höchstens 36 Monaten Kindererziehungszeit zusätzlich zum Ruhegehalt ein Betrag von 8,33 v.H. des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Zur Zeit (seit dem 1. Juli 2019) beträgt der Rentenanspruch für ein Jahr der Kindererziehung (= Rentenwert, im Rechtskreis West) 33,04 Euro. Somit ergibt sich ein höchstmöglicher Kindererziehungszuschlag für nach 1992 geborene Kinder von aktuell etwa 99 Euro. Sofern während der Kindererziehungszeit Dienst geleistet wurde, wird der anteilige Ruhegehaltsanspruch mit dem Kindererziehungszuschlag ebenso verrechnet (Ausnahme: Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen) wie das Höchstruhegehalt in der Summe nicht durch Kindererziehungszuschläge überschritten werden darf. In vielen Bundesländern sind die Beträge der Kindererziehungszuschläge nicht mehr durch direkte Verweisung auf die sozialrechtlichen Regelungen festgesetzt, sondern durch im jeweiligen Beamtenversorgungsrecht annähernd gleichwertige Beträge eigenständig geregelt.

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig. Sofern das Kind dagegen vor 1992 außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurde gelten die früheren Kindererziehungszuschläge des Rentenrechts als maßgeblich (§ 50a Abs. 8 BeamtVG). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2019 durchgeführte Erhöhung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf nunmehr 30 Monate wurde – bis auf Bayern und teilweise Sachsen – bislang von keinem weiteren Gesetzgeber nachvollzogen. Allerdings sieht der Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes des Bundes vor, die rentenrechtlichen Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten im Verlauf des Jahres 2020 im Beamtenversorgungsrecht nachzuzeichnen.

Neben der Möglichkeit eines weiteren Kindererziehungsergänzungszuschlags (v. a. bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder) sind schließlich auch die sozialrechtlichen Regelungen eines Pflegezuschlags als Tatbestand in das Beamtenversorgungsrecht überführt worden. Ein Pflegezuschlag steht denjenigen Beamten zu, welche nach SGB VI versicherungspflichtig waren wegen der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Voraussetzung für die Gewährung eines ergänzenden Pflegezuschlags zum Ruhegehalt ist, dass der Beamte – auch noch nicht durch die Pflegezeit selbst – die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahren) erfüllt hat. Letzteres bedeutet, dass ein Pflegezuschlag vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.

Die einzelnen komplexen Vorschriften in Bund und Ländern sind mittlerweile nicht mehr einheitlich und variieren insbesondere hinsichtlich der Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags nicht unerheblich.


Eigenständige Regelungen zum Kindererziehungszuschlag

Viele Länder haben mittlerweile von der direkten Verweisung auf das SGB VI losgelöste, eigenständige Bestimmungen zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und/oder zum Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geschaffen, welche sich hinsichtlich der Höhe ihrer Leistungen jedoch an den bisherigen Regelungen orientieren.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Red 20260416 / UT 20200405

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenversorgung-online.de © 2026