Zusammentreffen von Versorgung und Renten (§ 55 BeamtVG)

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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten

Die komplexe Vorschrift des § 55 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht regelt, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Danach kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten
zugleich als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt wurden, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung auch eine Rente zusteht. Die Rente ist auch zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich auf einer Erwerbstätigkeit beruht, die erst nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde. Als Ausfluss aus dem Alimentationsprinzip können Beamte so durch rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten ihre Gesamtversorgung nicht über die festgelegte Höchstgrenze steigern. Durch ein Zusammentreffen von Rente und Versorgung soll der Beamte nicht bessergestellt werden als ein regulärer Lebenszeitbeamter ohne hinzutretende Renteneinkünfte – diese gesetzgeberische Zielsetzung ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden. Anknüpfungspunkt ist das zuletzt innegehabte Amt und nicht rentenversicherungsrechtliche Regelungen.

Die Gesamtversorgung aus Beamtenversorgung und Rente darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze ergibt. Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet (so z.B. auch bei selbst aufgebauten Lebensversicherungen). Ebenfalls nicht als anrechenbare Rente zählt die sog. Riester-Rente aus privaten und steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Siehe hierzu auch Kapitel „Private Altersvorsorge“).

Zu berücksichtigende Rentenleistungen

Als Renten gelten
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Deutsche Rentenversicherung – ehemals BfA, LVA)
- Landwirtschaftsrenten (beim Bund und in einigen Bundesländern)
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. VBL-Renten)
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
- Auslandsrenten (soweit nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum EWR und nur sofern sie nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten abhängig sind).

Anrechnungsfreie Renten
Anrechnungsfrei bleibt im Rahmen einer Besitzstandsregelung ein Anteil von 40 Prozent der Rente, sofern das Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Ebenfalls ohne Berücksichtigung bleiben Rententeile, welche auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der gesetzlichen Rente beruhen.
Nicht zu berücksichtigen sind weiterhin Hinterbliebenenrenten an Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten oder für Witwen- und Waisengeldbezieher solche Renten, welche auf einer eigenen Beschäftigung
beruhen. In ersterem Fall erfolgt aber grundsätzlich eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach sozialrechtlichen Vorschriften (§ 97 SGB VI).

Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich evtl. Erhöhungszeiten (z. B. §§ 7, 13 Abs. 2 BeamtVG) sowie die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Damit werden z.B. auch Zeiten dann voll berücksichtigt, wenn der Beamte jahrelang nicht beschäftigt war. Nach dem Überwechseln vom System der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung wird so neben dem Ruhegehalt die Rente anrechnungsfrei belassen, die sich zur Deckung der „Versorgungslücke“ aus Zeiten der „Nichtdienstleistung“ als Beamter ergibt. Renten aufgrund von freiwilligen Beiträgen oder Höherversicherung, zu denen der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen hat, sollen dem Versorgungsempfänger erhalten bleiben. Wird dagegen eine Rente nicht beantragt oder auf eine solche verzichtet, wird dennoch der Betrag zugrunde gelegt, den der Leistungsträger zu zahlen hätte.

Beispiel: Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente



In den allermeisten Fällen wird die Höchstgrenze 71,75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen, mithin dem möglichen Höchstruhegehalt aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe entsprechen.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen. Bei Witwen/Witwern und Waisen ermittelt sich die Höchstgrenze entsprechend der Anwendung der für Witwengeld bzw. Waisengeld einschlägigen Vorschriften. Das bedeutet, dass das dem Höchstruhegehalt entspringende Witwen- oder Waisengeld in aller Regel die Höchstgrenze bildet. Renten aus eigener Erwerbstätigkeit sind dabei – wie bereits oben erwähnt – nicht anzurechnen.

Werden beamtenrechtliche Sonderzahlungen gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze in diesen Monaten entsprechend.


 

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