Beamtenversorgung online: Sonderzuwendung bzw. Weihnachtsgeld für Pensionäre

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Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Zur Versorgung gehört auch die jährliche Sonderzahlung, besser bekannt als Weihnachtsgeld. Die ehemalige ‚Sonderzuwendung’ war seit 1993 bundeseinheitlich eingefroren und nahm seit dieser Zeit nicht mehr an den jährlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen teil. Im Jahr 2002 wurde letztmalig ein „einheitliches Weihnachtsgeld“ in Höhe von 86,31 Prozent (West) bzw. 64,73 Prozent (Ost) gewährt. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sogenannte „Öffnungsklauseln“ bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung beschlossen, welche Bund und Ländern eigenständige Sonderzahlungsregelungen ermöglichte.

Für den Bereich des Bundes wurde das „eingefrorene Weihnachtsgeld“ letztmalig im Jahr 2003 gezahlt, zum Jahresende 2004 erfolgte die Kürzung für Versorgungsempfänger auf 4,17 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich eines Abschlags zur wirkungsgleichen Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (0,85 Prozent der Jahresbezüge bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze).

Einzelne Bundesländer setzten deutliche Kürzungen schon ab dem Jahr 2003 und teilweise erneut in den Folgejahren durch.

Ab dem Jahr 2006 halbierte die Bundesregierung die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf nunmehr 2,085 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich des obigen ‚Pflegeanteils’. Diese Halbierung ist auf die Jahre 2006 bis 2011 befristet gewesen. Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass für fast alle Gruppen von Beamtinnen und Beamten das Niveau der Sonderzahlungen gegenüber den bisherigen Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld z. T. deutlich herabgesetzt wurde oder gar vollständig gestrichen wurde. Schließlich wurde verbreitet die separate Sonderzahlung (u. U. reduziert) in die monatlichen Bezüge integriert. Zuletzt hatten die Länder Brandenburg und Sachsen die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger gestrichen, während Hamburg und Hessen weitere Kürzungen vorgenommen haben. Dagegen wurde jüngst im Land Sachsen-Anhalt eine Sonderzahlung wieder eingeführt und im Land Berlin die bestehende angehoben – jeweils im Hinblick auf die am verfassungsrechtlichen Minimum befindliche Alimentationshöhe in diesen Ländern. Die geltenden Regelungen bei den Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger sind im Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ dargestellt.


 

 

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