Höhe des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsrecht

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Höhe des Ruhegehaltssatzes

Die Höhe des berechneten Ruhegehaltssatzes, welcher auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird, richtet sich nach dem gesetzlich festgesetzten jährlichen Steigerungssatz pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr und der Begrenzung des Höchstruhegehaltssatzes. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt folgende degressive Ruhegehaltsskala (siehe Grafik links).

 

Anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstjahre

Im bis 1991 gültigen Recht betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sahen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Die Höchstversorgung nach diesem Recht war bereits nach 35 Jahren erreicht.

Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts betrug der Jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die degressive Ruhegehaltsskala wurde durch eine durchgängig lineare Skala ersetzt (siehe rechte Grafik auf Seite 31). Die damalige Höchstversorgung von 75 Prozent wurde seitdem erst nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bruchteile ruhegehaltfähiger Dienstjahre führen zu einer auf die zweite Dezimalstelle genauen Berechnung des Ruhegehaltssatzes.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde bundesgesetzlich festgelegt, die erreichbare Höchstversorgung schrittweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent abzusenken. Hierzu wurde der jährliche Steigerungssatz schrittweise von 1,875 auf 1,79375 abgesenkt. Die Überleitungsregelungen sind im Detail sehr kompliziert (§ 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG). Sie beinhalten acht Abflachungsschritte, die jeweils durch allgemeine Anpassungen der Versorgung ausgelöst werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt sodann ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent. Beim Bund ist mit der allgemeinen Anpassung zum 1. Januar 2009 der sechste Absenkungsschritt durchgeführt worden und in den Jahren 2010 und 2011 sind bereits Schritt 7 und der letzte Schritt 8 mit dem Besoldungs- und  Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 erfolgt. Diese auf Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragenen Niveauabsenkungen (Stichwort: „Riestertreppe“) wurden damit früher abschließend vollzogen als in der gesetzlichen Rente selbst.

Seit August 2014 ist zuletzt in Berlin und damit in allen Bundesländern die achte und damit letzte Absenkungsstufe erreicht und der Versorgungshöchstsatz beträgt einheitlich nach Anwendung des Anpassungsfaktors in allen Rechtskreisen einheitlich 71,75 Prozent (siehe im Einzelnen die Informationen im Abschnitt Aktuelles aus Bund und Ländern).

Übergangsrecht

Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht (§ 85 BeamtVG). Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt.

Dieser zum Stichtag – 31. Dezember 1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als sogenannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 nur noch um jeweils ein Prozent für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Allerdings gilt, dass die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen darf als die ununterbrochene Anwendung des alten – bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – Rechts. Mittlerweile führt allerdings bei neuen Fällen die Übergangsregelung regelmäßig nicht mehr zu günstigeren Ergebnissen als das bestehende Recht nach § 14 BeamtVG (neu).

Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze seit dem Jahr 2003 und Absenkung des Versorgungsniveaus

Das Versorgungsniveau wurde seit dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von Jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abgesenkt. Grundlage und Mechanismus für die allgemeine Absenkung der Versorgungsbezüge waren die prozentualen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung (vgl. § 70 BeamtVG). Diese wurden in den Jahren 2003 und 2004 letztmalig bundeseinheitlich erhöht. Damit griffen (noch bundeseinheitlich) gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Absenkungsstufen, welche mittels eines Anpassungsfaktors die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringerten.


Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003 0,99458
2. Anpassung 1. April 2004 0,98917
3. Anpassung 1. August 2004 0,98375

In den Jahren 2003 und 2004 griffen daher bereits drei Stufen während 2005, 2006 und 2007 in keiner Gebietskörperschaft (Ausnahme: Bayern zum 1.10.2007) eine lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung erfolgte.
Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBI. I. S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie für die Jahre die Jahre 2010 und 2011 mit dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BGBl. I. S. 1552). Dies führte nach der Föderalismusreform beispielsweise für die Versorgungsempfänger des Bundes zu folgenden Anpassungsschritten:


Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
4. und 5. Anpassung 1. Januar 2008 0,97292
6. Anpassung 1. Januar 2009 0,96750
7. Anpassung 1. Januar 2010 0,96208
8. Anpassung 1. Januar 2011 0,95667

Seit der achten Anpassung im Jahr 2011 ist daher beim Bund der jährliche Steigerungssatz mit 1,79375 und zugleich der Höchstversorgungssatz mit 71,75 v. H. gesetzlich neu festgelegt.

Auch in den Bundesländern kam es zumindest im Jahre 2008 bis 2012 überwiegend zu linearen Steigerungen, allerdings in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Stichtagen. Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst, ist deshalb aber nicht gegeben; jedenfalls haben alle Bundesländer die Systematik der Absenkung und Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. beibehalten, womit diese
Absenkung in allen Ländern (im Jahr 2014 auch in Berlin) mittlerweile durchgängig abgeschlossen worden ist.


 

 

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