Unfallruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsrecht

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Unfallruhegehalt

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden (vgl. § 44 Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er Unfallruhegehalt. Das Unfallruhegehalt ist das Kernstück der Dienstunfallfürsorge. Die Dienstunfallfürsorge wird dem Grunde nach wie die Regelbeamtenversorgung ermittelt, beinhaltet aber eine Reihe von materiellen Verbesserungen bei der Berechnung und der Höhe des Unfallruhegehalts. So entfallen zunächst die Anwendung des Versorgungsabschlags und auch eine Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist dagegen die Zurechnungszeit auf die Hälfte begrenzt (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 BeamtVG).

Das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehalt erhöht sich zudem pauschal um 20 Prozentpunkte und beträgt mindestens 66 2/3, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In einigen Bundesländern wurde dagegen mittlerweile auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Das Unfallruhegehalt beträgt jedoch mindestens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. auch § 69e Abs. 6 BeamtVG).


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