Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Neben den Versorgungsbezügen können Ruhestandsbeamte nur unter bestimmten Voraussetzungen und Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Versorgung gekürzt, technisch gesprochen ruhend gestellt wird (§ 53 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Dabei ist insbesondere die Regelaltersgrenze von Bedeutung: Eine Anrechnung findet nach Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 2012 das jeweils schrittweise erhöhte Lebensalter gemäß der Altersgrenzenanhebung) nur noch in den Fällen statt, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) erzielt wird; d.h. aus Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände
sowie über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen. Lediglich für hessische Beamte wird bei Bezug von Verwendungseinkommen auch dann keine Anrechnung mehr vorgenommen. Vor Vollendung der Regelaltersgrenze werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dagegen umfassend berücksichtigt. Ausnahmen davon gibt es dagegen wiederum beim Bund (§ 107d BeamtVG) und einigen Ländern, wenn ein Ruhestandsbeamter im Rahmen von (pauschal formuliert) Flüchtlingsbetreuung tätig ist und dadurch Verwendungseinkommen erzielt.

Diese Einschränkungen bedeuten, dass hauptsächlich vorzeitig dienstunfähige Beamte, Beamte, welche auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten, Beamte mit besonderen Altersgrenzen sowie ggf. Hinterbliebene von einer Anrechnung eines Hinzuverdienstes betroffen sind. Eigene Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen wie Witwenrenten werden im Gegensatz zum Erwerbseinkommen durch die spezielleren Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten über § 55 BeamtVG erfasst (siehe hierzu unten). Wird dagegen berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen neben der Versorgung bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) übersteigen. Beim Bund wurde durch die jüngste Gesetzesänderung die Einkommensanrechnung beim Bezug von Waisengeld gestrichen; selbiges ist im Freistaat Sachsen geschehen.

Berechnung der Höchstgrenze beim Hinzuverdienst

Mit dem „Versorgungsreformgesetz 1998“ wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Maßgeblich ist jeweils die Summe aus beamtenrechtlicher Versorgung und zusätzlichen Einkünften. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:
- Für Ruhestandsbeamte bzw. für Witwen und Witwer bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt Berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenze. Die Höchstgrenze beträgt mindestens das Anderthalbfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (Abweichungen bei der Mindesthöchstgrenze in Bayern, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (entspricht dem kinderbezogenen Familienzuschlag). Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt somit immer in voller Höhe erhalten.
Somit gelten in diesen Fällen die folgenden beispielhaften Grundgehaltsbeträge zuzüglich etwaiger Amtszulagen, ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und ggf. dem Familienzuschlag der Stufe 1 als maßgebliche Höchstgrenze.

Tabelle: Beispiele Endgrundgehälter der Besoldungsordnung A*

*Angaben für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen (gültig ab Januar 2019) – für andere Landes- und Kommunalbeamte oder Bundesbeamte siehe die jeweilige Besoldungstabelle.

- Für Waisen (Ausnahme: Bund, Sachsen) gilt als Höchstgrenze der Gesamteinkünfte 40 Prozent des Betrages, der sich aus der Berechnung für Ruhestandsbeamte oder Witwen ergibt. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt ebenso in voller Höhe erhalten.
- Für Ruhestandsbeamte, die dagegen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten – bis zur Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres – 71,75 Prozent (= der Höchstruhegehaltssatz) der sich nach der (in obiger Tabelle exemplarisch dargestellten) Berechnung für Ruhestandsbeamte und Witwen ergebenden Höchstgrenze.
Hinzugerechnet wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 325 bis 525 Euro als bundesweit unterschiedlich geregelter Pauschalbetrag. Dieser Betrag entstammt ursprünglich entsprechenden Unschädlichkeitsregelungen beim vorzeitigen Bezug von Renten. Die jeweilige Höchstgrenze erhöht sich gegebenenfalls um beamtenrechtliche Sonderzahlungen („Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld“) je nach jährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise (vgl. hierzu die etwaigen Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger im Kapitel Seite 97 ff. „Aktuelles aus Bund und Ländern“).

Ruhendstellung von Versorgungsbezügen

Sofern und soweit die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichem Versorgungsbezug und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, werden die Versorgungsbezüge entsprechend ruhend gestellt. Das Ruhen bedeutet dabei, dass die Versorgungsbezüge um den die individuelle Höchstgrenze übersteigenden Betrag vermindert werden. Allerdings muss mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge erhalten bleiben („Mindestbelassung“).
Ausgenommen von der sog. Mindestbelassung ist lediglich ein Verwendungseinkommen (Einkommen aus dem öffentlichen Dienst), welches mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird.

Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus der Land- und Forstwirtschaft sind Erwerbseinkommen. Die Einkünfte im Sinne von § 53 Absatz 7 BeamtVG entsprechen dabei grundsätzlich der einkommenssteuerrechtlichen Definition unter Berücksichtigung versorgungsrechtlicher Besonderheiten und vermindern sich um die darauf entfallenden und nachweislich anerkannten Werbungskosten (Pauschbetrag bzw. durch entsprechende Nachweise im Einzelfall). Nicht zum Erwerbseinkommen zählen dagegen eine satzungsgemäße – ggf. nur steuerfreie – Aufwandsentschädigung (z. B. Sitzungsgeld in Kommunalvertretungen), gewährte Jubiläumszuwendungen oder ein Unfallausgleich. Bei den Aufwandsentschädigungen wird mittlerweile in einzelnen Bundesländern darauf abgestellt, dass diese anrechnungsfreien Beträge steuerfrei gewährt werden.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu gehören gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV u.a. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere vergleichbare Leistungen).

Anzeigepflichten

Die Aufnahme oder der Wechsel einer Tätigkeit, der Bezug von Einkünften, einschließlich der Veränderung der Höhe der Einkünfte, ist der die Versorgungsbezüge regelnden Stelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen (>>>hier mehr zu den Anrechnungsvorschiften). Die Festsetzung der Versorgungsbezüge steht bezüglich der Ruhensvorschriften daher grundsätzlich unter einem gesetzlichen Vorbehalt, was ggf. zu rückwirkenden Anrechnungen führen kann.


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