Saarland: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

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Saarland: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier finden Sie Wissenswertes zu landesrechtlichen Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht im Saarland

Rechtsgrundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (Amtsblatt S. 1062).  Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2015 (bis BesGr A 9) bzw. 01.07.2015 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.09.2015 (ab BesGr A 14): 1,9 Prozent linear. Zum 01.07.2016 (bis BesGr A 9) bzw. 01.09.2016 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 14): 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.05.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.09.2018: 2,25 Prozent linear. Zum 01.08.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.06.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.04.2021: 1,7 Prozent linear.

Altersgrenzen

Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.


 

 

 

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