Sachsen-Anhalt: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

 

Sachsen-Anhalt: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung


Sie finden auf dieser Seite weitere Infos zu landesrechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts 

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) vom 13.06.2018 (GVBl. 2018, S. 72, 78). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsG 2019-2021 vom 11.10.2019 (GVBl. LSA S. 290).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der Regelaltersgrenze, schrittweise beginnend ab dem Jahr 2019, vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand mit 65. Jahren bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Schrittweise Anhebung der besonderen Altersgrenze für Polizei und Justizvollzug vom 60. auf das 62. Lebensjahr; die besondere Altersgrenze bleibt nur für den Einsatzdienst der Feuerwehr unverändert beim 60. Lebensjahr. Neu eingeführt wurden Ermäßigungen bei langjährigem Einsatzdienst oder Schichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung beim 60. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres ist entfallen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).
- Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen in den Bestimmungen zum Versorgungsabschlag.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Eigenständige Normierung des Kindererziehungszuschlags mittels dynamischer Festbetragsregelung.
- Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs beim Versorgungsausgleich.
- Kein Ausschluss des Witwengeldes bei Eheschließung nach Vollendung der Regelaltersgrenze.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstiger Betriebsrenten des öffentlichen Dienstes in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Wiedereinführung in Höhe von 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro. Hinterbliebene entsprechend dem Anteilssatz.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eine gesetzliche Regelung ist nicht beabsichtigt.


 

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