Bremen: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

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Bremen: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Bremen

Rechtsgrundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 2 20. G zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.7.2020 (Brem.GBl. S. 671).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.07.2018: 2,35 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von
3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Reduzierung des versorgungsrechtlichen Sterbegelds (beabsichtigt).
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Anhebung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze bei dienstunfähigkeitsbedingtem, vorzeiten Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Vermindernde Faktorisierung der Bezüge der Versorgungsempfänger im Mai/Oktober 2013 zur Fortführung der Versorgungsrücklage.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Beginn des Jahres 2015. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.




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